Corona-Pandemie: Wir beantragen Überbrückungshilfe III für Sie

Buchführung und Bilanzwesen
08.04.202124 Mal gelesen
Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen erhalten deutlich verbesserte finanzielle Hilfen.

Überbrückungshilfe III

Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufliche aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro werden mit der Überbrückungshilfe III unterstützt. Für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche entfällt die genannte Umsatzgrenze.

Antragsberechtigung - Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent

  • Voraussetzung für Überbrückungshilfe III ist grundsätzlich, dass im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 in einem Monat ein Corona-bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen ist.
     
  • Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind entsprechend für November und/oder Dezember für die Überbrückungshilfe III nicht antragsberechtigt. Leistungen aus Überbrückungshilfe II für November und Dezember 2020 werden – neben anderen Leistungen – auf die Überbrückungshilfe III angerechnet.
     
  • Von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro erzielt haben. Unternehmen, die im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro erzielt haben, sind antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2019 mindestens 30 Prozent ihres Umsatzes in einer der im vorherigen Satz genannten Branchen erzielt haben, vgl. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html.
     
  • Mehr zur Überbrückungshilfe III erfahren Sie hier.

Anträge können bis zum 31. August 2021 gestellt werden.

Verbesserung der Überbrückungshilfe III

Wer einen Umsatzeinbruch von über 70 Prozent erleidet, für den wird im Rahmen von Überbrückungshilfe III die Fixkostenerstattung auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bisher wurden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.

Eigenkapitalzuschuss

Wer im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhält zusätzlich  einen neuen Eigenkapitalzuschuss: Voraussetzung istein Umsatzeinbruch von jeweils mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.

Antragstellung durch prüfende Dritte

Der Antrag kann nur durch prüfende Dritte wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfende und vereidigte Buchprüfende gestellt werden. Die Kosten für die Antragstellung werden bezuschusst.

Gerne können Sie sich an uns wenden. Wir prüfen die Voraussetzungen und stellen Anträge auf Überbrückungshilfe III.

Was ist zu tun?

Wir stellen den Antrag für Sie. Der Staat trägt bis zu 90% der Kosten der prüfenden Dritten. Rufen Sie unverbindlich an oder mailen Sie uns.

Telefon: (030) 390 398 80

E-Mail: wienen@pr-plus-recht.de

Kanzlei für Medien & Wirtschaft, Rechtsanwältin Wienen

Kurfürstendamm 125 A

10711 Berlin