Die mitgebrachte Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeitsversicherung
08.02.2018570 Mal gelesen
Die Berufsunfähigkeitsversicherung zählt heutzutage zu den wichtigsten Versicherungen. Insbesondere die stetig wachsenden Anforderungen im Berufsleben erhöhen das Risiko, das infolge Krankheit oder Körperverletzung der ausgeübte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.

Das Problem der Vorerkrankung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung zählt heutzutage zu den wichtigsten Versicherungen. Insbesondere die stetig wachsenden Anforderungen im Berufsleben erhöhen das Risiko, das infolge Krankheit oder Körperverletzung der ausgeübte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Waren früher allein körperliche Gebrechen verantwortlich für eine Berufsunfähigkeit, steigt die Zahl derjenigen, die infolge einer psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage sind ihren Beruf auszuüben. Derzeit stellen psychische Erkrankungen wie Burn-Out oder Depression.

Das Vorliegen der Berufsunfähigkeit

Grundsätzlich ist es jedoch gleichgültig weshalb der Betreffende berufsunfähig ist. Die Berufsunfähigkeit regelt sich nach dem § 172 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Danach ist berufsunfähig, wer:

"seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann"

Das bedeutet, berufsunfähig ist derjenige, der seinen Beruf für eine Dauer von mindestens sechs Monaten zu weniger als der Hälfte ausüben kann.

Wan ist die Berufsunfähigkeit "mitgebracht"

Das Problem mit der "mitgebrachten" Berufsunfähigkeit besteht dann, wenn der Betroffenen bereits zu mehr als der Hälfte seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, dann einen Versicherungsvertrag abschließt und in dem gleichen Beruf weiterhin tätig ist. Macht der Betreffende dann Ansprüche aus der Versicherung geltend kann hier eine Sperrwirkung vorliegen. So entschied das OLG Hamm, das bei "erheblichen Hinweisen auf eine bestehende Berufsunfähigkeit" die Versicherung grundsätzlich nicht die Versicherungsleistung erbringen muss. Kann der Versicherte jedoch beweisen, dass die zur Berufsunfähigkeit führende Erkrankung erst nach dem Vertragsschluss eingetreten ist, lebt die Zahlungspflicht der Versicherung wieder auf.

Das Problem mit der Beweislast

Problem liegt somit in der Beweislast, die in einem solchen Fall den Versicherten trifft. Der Versicherte hat also zu beweisen das keine Vorerkrankung vorgelegen hat. Im Einzelfall kann dies erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen. Wird der Betreffende hier selbständig tätig und führt dies nicht zum gewünschten Erfolg, ist es ratsam schnellstmöglich professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein auf Versicherungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt hilft Ihnen gern den Streit mit Ihrer Versicherung zu beenden.

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