Berufsausbildungsvertrag mit Wunschkündigungsfrist - BAG, Urteil vom 22.02.2018 - 6 AZR 50/17

Berufsbildungsrecht Ausbildung
25.05.201889 Mal gelesen
Der Berufsausbildungsvertrag ist ein besonderes Rechtsverhältnis. Die Maßstäbe des Arbeitsrechts sind hier meistens andere. Das zeigt sich unter anderem an der Probezeit. Sie ist ein Muss. Aber auch die Kündigungsfristen für Ausbildungsverhältnisse sind andere.

Der Sachverhalt: Auszubildender A. hatte mit Ausbilder B. einen Berufsausbildungsvertrag geschlossen. Start: 1. August 2015. Nach Ablauf der Probezeit kündigte A. mit Schreiben vom 4. Januar 2016 zum 29. Februar 2016, weil er sich für einen anderen Berufsweg entschieden hatte. B. meinte, die Kündigung beende das Ausbildungsverhältnis schon zum 3. Februar, so sei das Gesetz.

Das Problem: Während der Probezeit können Ausbilder und Auszubildender ihr Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne eine Kündigungsfrist einzuhalten kündigen. Nach der Probezeit braucht der Ausbilder für eine Kündigung einen wichtigen Grund, der Auszubildende darf mit vierwöchiger Kündigungsfrist kündigen, wenn er etwas anderes machen will. Hatte B. nun Recht?

Das Urteil: Das Gesetz "legt keine zwingende Kündigungsfrist fest, die vom Auszubildenden nicht überschritten werden darf. Deshalb darf der Auszubildende bei einer Berufswechselkündigung das Ausbildungsverhältnis zu dem von ihm beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabe der Berufsausbildung auch mit einer längeren als der gesetzlich normierten Frist von vier Wochen kündigen" (BAG, Urteil vom 22.2.2018, 6 AZR 50/17, Leitsatz).

Die Konsequenz: Ausbilder müssen nun umdenken. Bislang ging man - wie in unserem Fall B. - davon aus, dass der Zugang der Azubi-Kündigung die Kündigungsfrist in Gang setzt und vier Wochen später Schluss ist. Nun kann der Auszubildende mit Einhalten der Mindestkündigungsfrist auch einen anderen Zeitpunkt vorgeben.

Die gesetzliche Regelung:

§ 22 BBiG Kündigung

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,

2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.