Berufsausbildungsvertrag mit Wunschkündigungsfrist - BAG, Urteil vom 22.02.2018 - 6 AZR 50/17
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Der Berufsausbildungsvertrag ist ein besonderes Rechtsverhältnis. Die Maßstäbe des Arbeitsrechts sind hier meistens andere. Das zeigt sich unter anderem an der Probezeit. Sie ist ein Muss. Aber auch die Kündigungsfristen für Ausbildungsverhältnisse sind andere.
Verkauf von Parfümtestern als Markenverletzung? – 3:0 für Ebay-Händler - BGH bestätigt hanseatische Rechtsprechung - Erstattung bereits gezahlter Abmahnkosten prüfen!
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- Vorsicht bei Abmahnungen geboten -