Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung

Beamtenrecht
04.05.2020270 Mal gelesen
Eine verspätete Beamtenbeförderung in Anschluss an einen Konkurrentenrechtsstreit kann einen Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn begründen.

Dies hat das Verwaltungsgericht Brauschweig in einem Urteil vom 17.10.2019 entschieden. In dem konkreten Fall ging es um die Beförderungsrunde der Deutschen Telekom AG im Jahr 2015. Der Beamte war zunächst gerichtlich mit Erfolg gegen seine Nichtberücksichtigung in dieser Beförderungsrunde vorgegangen. In diesem Ausgangsverfahren hatte das Verwaltungsgericht Braunschweig mit Beschluss vom 12.02.2016 (7 B 223/15) festgestellt, dass die dienstliche Beurteilung des Beamten, die der Berförderungsauswahl zugrunde lag, zu schlecht ausgefallen war, weil die Beurteiler eine höherwertige Tätigkeit des Beamten nicht ausreichend berücksichtigt hatten. Der Beamte wurde daraufhin neu beurteilt, erhielt ein deutlich besseres Gesamturteil und wurde aufgrund dieser neuen Beurteilung ein Jahr später - allerdings nur mit Wirkung zum 01.06.2016 - befördert. Er hatte durch den Rechtsstreit also zunächst ein Jahr verloren.

Im Anschluss daran machte er einen Schadensersatzanspruch mit dem Ziel geltend, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als sei die Beförderung bereits ein Jahr früher erfolgt. Die DTAG lehnte diesen Anspruch ab, das Verwaltungsgericht Braunschweig gab seiner Klage jedoch statt. In den Entscheidungsgründen wird folgendes ausgeführt:

  • Die DTAG hat eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen, weil sie den Beamten zunächst fehlerhaft dienstlich beurteilt hatte,
  • durch die verspätete Beförderung hat der Beamte einen Schaden erlitten,
  • die zunächst fehlerhafte Beurteilung war für den Eintritt dieses Schadens auch ursächlich, denn wäre die Beurteilung von Anfang an rechtmäßig gewesen, hätte der Beamte bereits zu dem ursprünglich vorgesehenen Termin im Jahr 2015 befördert werden und die Vorteile des höheren Amtes in Anspruch nehmen können,
  • die Beförderung im Jahr 2015 wäre auch nicht etwa deshalb unmöglich gewesen, weil die Beförderungsliste durch andere Konkurrentenklagen vor anderen Verwaltungsgerichten insgesamt gesperrt gewesen wäre. Denn auf der Beförderungsliste waren nämlich nicht alle Planstellen gesperrt, sondern nur die letzten 36 von insgesamt 308 Rangplätzen. Hätte der Beamte sofort eine rechtmäßige Beurteilung erhalten, hätte er von Anfang an auf einem nicht gesperrten Listenplatz befördert werden können.

VG Braunschweig - Urteil vom 17.10.2019 - 7 A 192/18

Das Urteil ist rechtskräftig. 

 

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