Beamtenrecht – Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit – Schweigepflichtentbindung für Amtsarzt

Beamtenrecht
28.04.20181201 Mal gelesen
Bei ärztlichen Untersuchungen, die der Überprüfung der Dienstfähigkeit dienen, taucht regelmäßig die Frage auf, ob und in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte verpflichtet ist, den Amtsarzt und/oder seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.

Die Frage ist von erheblicher Bedeutung, weil Beamte zur Mitwirkung an der Feststellung ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit verpflichtet sind. Weigert sich ein Beamter grundlos, seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen, kann er unter Umständen allein wegen dieser Weigerung so behandelt werden, als sei die Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden. Er kann dann in den Ruhestand versetzt werden, ohne dass konkrete ärztliche Feststellungen vorliegen. Deshalb muss jeder Beamte, dem eine Überprüfung seiner Dienstfähigkeit bevorsteht, seine Rechte und Pflichten kennen. Die Praxis zeigt, dass auch Behörden und Ärzte den Inhalt der Mitwirkungspflichten nicht immer im Einzelnen kennen.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat zu dieser Frage in einem Beschluss vom 31.01.2018 eine grundlegende Klarstellung vorgenommen:

In dem entschiedenen Fall hatte die Dienstbehörde eine Beamtin aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Beamtin nahm den Untersuchungstermin wahr, weigerte sich jedoch, die Amtsärztin von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber Ihrem Dienstherrn zu entbinden. Daraufhin weigerte sich die Amtsärztin, eine Untersuchung durchzuführen. Ein ärztliches Gutachten wurde nicht erstellt. Die Behörde versetzte die Beamtin deshalb wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand und begründete die Entscheidung mit fehlender Mitwirkung der Beamtin. Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet. Gegen die Zurruhesetzungsverfügung erhob die Beamtin Widerspruch und anschließend Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Außerdem wurde in einem Parallelverfahren ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht statt. In den Entscheidungsgründen wird unter anderem festgestellt, dass die Beamtin eine Pflichtverletzung nicht begangen habe. Sie sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, die Amtsärztin von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Dienstherrn zu entbinden. Denn die Ärztin sei bereits gesetzlich verpflichtet, dem Dienstherrn die tragenden Gründe der medizinischen Feststellungen mitzuteilen.

Das Bundesbeamtengesetz enthält hierzu folgende Regelung, die sich sinngemäß auch in den Beamtengesetzen der Länder findet: Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen (§ 48 Abs. 2 BBG).

Die Amtsärztin hätte die Untersuchung somit durchführen müssen. Eine Schweigepflichtentbindung war gar nicht erforderlich.

Bayerisches VG München - B. v. 31.01.2018 - M 5 S 17.5152

 

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