Wer haftet beim Pfusch am Bau?

Pfusch am Bau - Wer haftet für Baumängel - Rechtsanwalt für Baurecht
26.08.2021180 Mal gelesen
Baumängel können erst nach vielen Jahren erscheinen. Fraglich ist, ob der Bauleiter oder der Architekt aufgrund von Planungsfehlern die Haftung übernimmt.

Die Folgen der Tatsache, dass auf Ihrem Bau gepfuscht wurde, lassen sich oftmals erst nach einer langen Zeit erkennen. Bis die ersten Schäden, die aus Baumängeln wie zum Beispiel nicht Wärme schützenden Fassaden, perforierten Luftdichtigkeitsbahnen im Dachbereich oder durchnässtem Dämmmaterial resultieren, können mehrere Jahre vergehen. Die Konsequenzen dieser Schäden für den Betroffenen sind unterschiedlich. In vielen Fällen ist er sogar dazu gezwungen, eine Totalsanierung vorzunehmen. Dabei ist es nicht unerheblich zu klären, wer für diese Schäden verantwortlich ist.

Was sind die Pflichten eines Architekten?

Hinsichtlich der Ermittlung, wer für die Baumängel die Haftung übernimmt, kommen im Besonderen die beteiligten Architekten infrage. Diese haben die Aufgabe, sich um die Ausführungsplanung zu kümmern sowie den Bau zu überwachen. Die Anforderungen, die ihnen bei diesen Tätigkeiten gestellt werden, sind dabei beachtlich hoch. 

Sie können von dem Architekten, den sie beauftragt haben, erwarten, dass er vieles mangelfrei erbringt und sich mit der Beschaffenheit der einzelnen Materialien auskennt. Dabei müssen ihm auch die unterschiedlichen Reaktionen sowie die Beanspruchungsqualitäten der Materialien bekannt sein. 

Des Weiteren gehört es zu den Pflichten des Architekten, alles so genau zu erklären, dass eine reibungslose Umsetzung des Plans möglich ist. 

Auch für die Darstellung wichtiger Einzelheiten in einer Detailplanung ist der Architekt zuständig.

Haftet der Architekt für Baumängel?

Aufgrund dieser hohen Verantwortung fällt die Haftung für die Baumängel regelmäßig auf den Architekten. Nicht nur Planungsfehler, sondern auch eine fehlende Planung sind im rechtlichen Sinne als Mangel anzusehen. Es obliegt dem beteiligten Architekten zu beweisen, dass seine Ausführungen gegenüber dem Unternehmen sowohl zielführend als auch sach- und fachgerecht erfolgt sind. 

Häufig stellt sich die Frage, in welchen Fällen der Bauleiter an der Stelle des Architekten die Haftung übernehmen muss. In Fällen der Feuchtigkeitsisolierung oder Wärmedämmung sind detaillierte Ausführungen erforderlich, da nicht klar ist, in wessen Verantwortungsbereich diese liegen. Nicht anders verhält es sich mit Materialverträglichkeiten, Anschlussbereichen sowie Materialübergängen. 

Da der Architekt auch für die Bauüberwachung verantwortlich ist, muss er auch für vermeintliche Selbstverständlichkeiten bei der Realisierung haften.

Die Haftung des Architekten kann in bestimmten Fällen auch entfallen. Dies ist der Fall, wenn er die hohen Anforderungen tatsächlich erfüllt und die Überwachungstätigkeit nachweisen kann.

Gibt es aktuelle Beispiele, in denen der Architekt für Baumängel haftet?

Die Rechtsprechung bietet bereits mehrere Fälle, in denen der Architekt für Baumängel haftet.

Zum einen entschied das Oberlandesgericht Hamm am 28.01.2021 über einen Fall, in dem die Architektin von ihrem Auftraggeber das ausstehende Honorar forderte. Aufgrund von Baumängeln, die auf die mangelhaft ausgeführte Überwachungsleistung sowie Planungsfehler zurückzuführen sind, konnte hier allerdings aufgerechnet werden.

Zum anderen hat das Oberlandesgericht Stuttgart vom 09.07.2019 über einen derartigen Fall entschieden. Gegenstand dieser Verhandlung war eine vermeintliche Selbstverständlichkeit bei der Realisierung. Der Architekt musste auch hier die Haftung übernehmen, da er seine Überwachungspflicht missachtete. 

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