Wer haftet für das sich absenkende Fundament?

Kündigung von Bausparverträgen
26.02.2020603 Mal gelesen
Wenn dieser Schaden auftritt, läuft es in der Regel immer nach demselben Schema ab: Der Bauherr beauftragt den Auftragnehmer ...

Die Frage danach, was passiert und wer für den Schaden aufkommt, wenn das Fundament des Hauses abrutschen sollte, nachdem das Gebäude fertiggestellt ist, hat sich wohl jeder Bauherr im Verlauf des Baues schon einmal gestellt. Wenn dieser Schaden auftritt, läuft es in der Regel immer nach demselben Schema ab: Der Bauherr beauftragt den Auftragnehmer mit der Errichtung eines Fundamentes für die Errichtung eines Hauses. Nach der Fertigstellung des Hauses kommt es dann dazu dass sich das Fundament absenkt, woraufhin der Bauherr den Auftragnehmer auffordert, den Schaden zu beheben. Der Auftragnehmer besteht aber dann darauf, dass die Reparatur nur gegen einen Aufpreis möglich ist, weil die Ursache der Absenkung angeblich nicht erkennbare Tragfähigkeitsprobleme im Baugrund sind. 

 

Dieses geht aus einem derzeit noch weit verbreiteten "Mythos" hervor, der besagt, dass nicht erkennbare Probleme im Baugrund dem Auftragnehmer nicht zurechenbar sind. Daraus folgt für den Auftragnehmer dann, dass der Bauherr in jedem Fall jede Nachbesserung aufkommen muss und nicht der Auftragnehmer selbst. Dieses ist aber nicht der Fall, denn die Nachbesserungspflicht des Auftragnehmers für Mängel besteht trotz dieses Risikos im Baugrund fort. Somit ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, die Absenkung im Fundament zu beseitigen, egal wie offensichtlich die Baugrundprobleme für den Auftragnehmer gewesen sind. Nur in überaus vereinzelten Fällen ist dieses anders zu betrachten, so zum Beispiel wenn keine Bodenuntersuchung durchgeführt wurde oder das Baugrundgutachten fehlerhaft war. 

 

Sollten Sie sich in dieser Situation wiederfinden oder die Kosten für die Reparatur des Fundamentes schon getragen haben, ist es empfehlenswert sich hinsichtlich einer Kostenbeteiligung oder -übernahme des Auftragnehmers beraten zu lassen, da dieser an diesem "Mythos" festhält. Herr Rechtsanwalt Kaufmann steht Ihnen hierfür mit seiner jahrelange Expertise im Baurecht für eine Beratung und auch die Eröffnung des Rechtsweges zur Seite. Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an, wir freuen uns auf Sie.