Rechtsbehelfsfristen: Augen auf, wo der Baukran seine Kreise zieht!

Bauverordnung Immobilien
06.10.20102286 Mal gelesen
Die Fristen für Klage und Widerspruch gegen eine nicht bekannt gegebene Baugenehmigung laufen spätestens dann an, wenn sichtbare Hinweise auf eine Bautätigkeit bestehen.

Wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung 10 S 5.10 vom 29.04.2010 nochmals klargestellt hat, kommt es für den Lauf der sog. Jahresfrist, innerhalb derer Klage oder zunächst Widerspruch gegen die Erteilung einer Baugenehmigung erhoben werden kann, auf die Möglichkeit der tatsächlichen Kenntnisnahme an.  Während diese Frist bei Bekanntgabe der Baugenehmigung (z.B. durch förmliche Benachrichtigung der Nachbarn) ohnehin nur einen Monat beträgt, trägt der Gesetzgeber im Falle fehlender Bekanntgabe dem Umstand Rechnung, dass Betroffene möglicherweise erst mit Verzögerung hiervon Kenntnis erlangen.  Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass sich die Nachbarn den möglichen Erkenntnissen über die Erteilung der Baugenehmigung - regelmäßig durch sichtbare Bauvorbereitungen - verschließen.

In dem vom OVG entschiedenen Fall konnte der Nachbar auf den ersten Blick keine Notiz von der Bautätigkeit nehmen, weil es sich um ein Bauvorhaben innerhalb einer vom Nachbarn aus nicht einsehbaren Blockrandbebauung handelte.  Insoweit billigte das OVG  dem Nachbarn zu, dass es sich um eine Sondersituation handele.  Hier würden die Anforderungen überspannt, wenn vom Nachbarn verlangt würde, auch die übrigen angrenzenden Nachbargrundstücke im Blick zu haben und diese  regelmäßig zu "bestreifen". Allerdings hatte der Bauherr für mehr als 5 Monate einen über 40m hohen Turmdrehkran aufstellen lassen, so dass umfangreiche Bautätigkeiten weithin und über einen ausreichend langen Zeitraum  jedenfalls von oben her deutlich sichtbar waren.  Hier befand es das OVG für durchaus zumutbar, dass sich der Nachbar im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten zu dem  durch den Kran markierten Ort des Baugeschehens begibt um dort ggf. weitere Feststellungen zu treffen, die ihm eine Rückfrage bei der Bauaufsichtsbehörde über die Erteilung einer Baugenehmigung ermöglicht hätten.

Es reicht also zur Wahrung der eigenen Interessen gegenüber Nachbarn bzw. Genehmigungsbehörde keineswegs aus, die förmliche Kundgabe der Baugenehmigung abzuwarten oder auf die Benachrichtigung durch den Nachbarn zu vertrauen.  Zeigen sich erste Bauvorbereitungen, wie etwa das Ausheben der Baugrube, Abrissarbeiten oder auch nur Abstecken des Baufeldes, sollten Informationen zu etwaigen Baugenehmigungen - ggf. unter Einschaltung eines fachkundigen Rechtsanwalts - eingeholt werden. Dies gilt natürlich erst recht, wenn der Nachbar seine konkrete Bauabsicht bzw. die anstehende Baumaßnahme bereits angekündigt hat.

 

Michael Kurtztisch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau-und Architektenrecht

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