Für das Minderungsrecht des Mieters spielt es keine Rolle, ob der Lärm von anderen Mietern, vom Vermieter oder von Dritten ausgeht. Es ist auch nicht davon abhängig, ob den Vermieter hieran ein Verschulden trifft oder ob er die Beeinträchtigung unterbinden kann. Störungen durch Lärm sind sehr unterschiedlich geartet und haben verschiedene Ursachen. Beeinträchtigungen durch Lärm können zum Dritten aber auch von außen auf die Mietsache einwirken.
Grundsätzlich zählt es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, wenn der Mieter fernsieht, Radio hört, Musikinstrumente spielt oder Haushaltsgeräte benutzt. Damit verbunden sind selbstverständlich gewisse Geräuschentwicklungen, die in der Regel vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt und von den Mitbewohnern zu dulden sind.
Einschränkungen ergeben sich aus den Regelungen für die Ruhezeiten. Diese sind fast immer in den Hausordnungen festgelegt. Diese Ruhezeiten gelten verpflichtend für den Betrieb von Haushalts- oder sonstigen Geräten und das Spielen von Musikinstrumenten. Die Benutzung von Radio-, Fernseh- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten ist auch während der Ruhezeiten erlaubt. Hierbei ist - allerdings unabhängig von den Ruhezeiten - darauf zu achten, dass diese stets auf Zimmerlautstärke gehalten werden.
Bei Zimmerlautstärke dürfen Geräusche in den angrenzenden Wohnungen nicht mehr als nur geringfügig zu hören sein. Geringfügigkeit liegt dann vor, wenn es sich um Geräusche handelt, die der Durchschnittsmensch kaum noch empfindet (BGH vom 30.10.1981, NJW 1982, 441).
Geräte wie Bohrer, Sägen, Staubsauger und Rasenmäher oder auch Musikinstrumente dürfen nur außerhalb der Ruhezeiten benutzt werden. Da sich dabei Zimmerlautstärke in der Regel nicht einhalten lässt, sind die damit verbundenen Geräusche von den Mitbewohnern grundsätzlich zu dulden.
Neben den Bestimmungen der Ruhezeiten sowie der Einhaltung der Zimmerlautstärke sind jeweils die Besonderheiten des Mietobjekts und seiner Bewohner zu beachten. Der Mieter muss sein Wohnverhalten entsprechend anpassen.
Es existiert kein Gewohnheitsrecht dahingehend, dass jeder Mieter einmal im Jahr anlässlich seines Geburtstags auch während der Ruhezeiten feiern darf (OLG Düsseldorf vom 15.1.1990, 5 Ss [OWi] 475/ 89, NJW 1990, 1676). Häufig erfolgt die Festlegung von Ruhezeiten auch durch gemeindliche Verordnungen, die aufgrund von Ermächtigungsnormen in den jeweiligen Landesimmissionsschutzgesetzen erlassen werden können. Existiert für das jeweilige Gemeindegebiet keine entsprechende Verordnung, so bestimmen sich die Ruhezeiten nach den Vorschriften des jeweiligen Landes- und auch des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).
Wenn es um die Bewertung geht, ob Lärmbelästigungen zumutbar sind, dann müssen die örtlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Die Beurteilung hängt jeweils von der Lage, der Größe sowie der Nutzung des Anwesens ab.