Im vorliegenden Fall klagt eine Eigentümerin eines Gartens gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks, auf dem u.a. zwei Eichen stehen, die in den Luftbereich des Gartens der Klägerin hinein reichen.
Durch die Beseitigung des Laubs, der Äste und Früchte dieser Eichen habe sie einen erheblichen Mehraufwand bei der Pflege ihres Gartens, die ein Entschädigung in Höhe von 3.944? jährlich rechtfertige, so die Klägerin.
Das OLG Karlsruhe war anderer Meinung. In seinem Urteil vom 10. September 2009 entschied es, dass ein Anspruch auf "Laubrente"nur bestehe, wenn der betroffene Grundstückseigentümer aufgrund Verjährung, Naturschutz etc. keine Beseitigung der Bäume verlangen könne. Weiterhin müsse der Nachteil das zumutbare Maß einer Beeinträchtigung übersteigen (Erheblichkeit).
Dies war hier nicht der Fall. Wie ein Sachverständiger feststellte, verursachten die Eichen lediglich ein Achtel des gesamten Pflegeaufwandes.
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