Unwirksame Renovierungsklauseln

Bauverordnung Immobilien
28.07.20092074 Mal gelesen

Unwirksame Renovierungsklauseln

Erneut hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Mietern gegen die Übernahme von Renovierungspflichten gestärkt. Nach einem am 25.04.2006 veröffentlichten Urteil muss der Mieter keine Schönheitsreparaturen vornehmen, wenn sein Formularmietvertrag starre Renovierungsfristen enthält. Damit entfallen auch Klauseln, die den Mieter zur anteiligen Kostenübernahme verpflichten, wenn er vorzeitig auszieht. Ungültig sind also Klauseln, wonach der Mieter beispielsweise Küche, Bad und WC alle drei Jahre und die übrigen Räume alle fünf Jahre renovieren muss. Solche Klauseln sind auch ohne Zusätze wie "spätestens" oder "mindestens alle fünf Jahre" als starre Fristen zu verstehen. Diese Klauseln benachteiligen den Mieter einseitig und unangemessen und sind daher unzulässig. Wirksam sind nach der BGH-Rechtsprechung nur Klauseln, die mit Zusätzen wie "in der Regel" deutlich machen, dass der Mieter die Schönheitsrenovierungen dem tatsächlichen Bedarf anpassen kann. Der BGH stellt nun klar, dass dies nun auch für die quotenmäßige Kostenübernahme gilt, obwohl diese für sich gesehen, eigentlich erlaubt sei. Denn diese Klauseln stehen im eingen Zusammenhang mit dem starren Fristenplan und sind deshalb ebenfalls unwirksam.

Nach meiner Einschätzung sind von der neuen BGH-Rechtsprechung mehrere hunderttausend Verträge betroffen. Da die Mieter bei starren Fristenregelungen nicht renovieren und nicht zahlen müssen, lohnt sich der genaue Blick auf den Mietvertrag. Um sicher zu gehen, empfiehlt es sich aber, vorher Rechtsrat einzuholen.