Gültigkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft und Zweitbeschluss

Bauverordnung Immobilien
20.07.20092969 Mal gelesen

FRAGE:
Wir sind eine Eigentümergemeinschaft mit 13 Wohneinheiten. Bei der Durchsicht der Protokolle habe ich festgestellt, dass bereits 1989 ein einstimmiger Beschluss getroffen wurde, unser rückwärtiges Grundstück mit einem Tor zu verschließen. Dieses wurde bis heute nicht umgesetzt.
Verlieren alte, gefasste Beschlüsse Ihre Gültigkeit oder kann ich die Umsetzung durch die Verwaltung verlangen? Was gibt es zu bedenken? Kann über denselben Tatbestand immer wieder neu abgestimmt werden?

ANTWORT:
Auch betagte Beschlüsse behalten ihre Gültigkeit und sind von der Verwaltung auszuführen, § 27 Absatz 1 WEG. Falls der Beschluss von 1989 nicht nachträglich für ungültig erklärt worden ist, sollten Sie die Verwaltung drängen, ihn unverzüglich umzusetzen. Themen, über die bereits beschlossen worden ist, können Gegenstand eines erneuten Beschlusses sein (sog. Zweitbeschluss). Der neue Beschluss kann auch eine Abänderung herbeiführen, sofern nicht schutzwürdige Belange einzelner Wohnungseigentümer vorliegen. Die Mehrheitserfordernisse für den Zweitbeschluss bestimmen sich nach den im Gesetz festgelegten Erfordernissen, nicht nach dem Abstimmungsergebnis beim Erstbeschluss.