Mehrheitsbeschlüsse bei kleinen Wohnungsegentümergemeinschaften

Bauverordnung Immobilien
20.07.20091649 Mal gelesen

FRAGE:

Nach den Vorschriften des neuen WEG § 22 können bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen und der Modernisierung oder Anpassung an den Stand der Technik dienen, mit einer Mehrheit von drei Viertel der Wohnungs-Eigentümer beschlossen werden.

Unsere Eigentümergemeinschaft besteht aus 3 Eigentümern mit je rd. 1/3 Miteigentumsanteil. Bedeutet das, dass wir praktisch nur mit der Zustimmung aller Eigentümer über derartige Vorhaben abstimmen können oder gilt für uns eine Mehrheit von 2/3 als qualifizierte Mehrheit?

ANTWORT:

Sofern in Ihrer Gemeinschaftsordnung nichts anderes bestimmt ist, ist das Stimmrecht anhand der im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer nach Köpfen zu berechnen. Bei drei Eigentümern wären ¾ rein rechnerisch 2,25. Da man Köpfe so nicht teilen kann, wird auf drei aufgerundet. In Ihrem Fall bedarf es deshalb tatsächlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Die Neuregelung bringt Ihnen daher keine Änderung.