Wohnungsbaugenossenschaften: Finanzämter fordern Eigenheimzulage zurück

Bauverordnung Immobilien
22.01.20091421 Mal gelesen

Seit 2002 brachten Genossenschaftsbeteiligungen dank staatlicher Förderung für die Anleger ansehnliche Renditen. Hintergrund diese Modells war es, dass der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass Anleger, die einen Anteil an einer Wohnungsbaugenossenschaft erwerben, Anspruch auf die Eigenheimzulage haben können, und zwar auch bei rein kapitalmäßiger Beteiligung. In der Folgezeit entwickelten diverse Initiatoren Genossenschaftsbeteiligungen, die unter der Überschrift ?Eigenheimzulage kassieren ohne Eigenheim? u.ä. vermarktet wurden. Die staatliche Förderung durch die Eigenheimzulage wurde Interessenten sowohl in Anbahnungsgesprächen als auch in Prospekten ausdrücklich versprochen.

 

Der Anspruch setzt allerdings voraus, dass die Wohnungsbaugenossenschaft die Anforderungen des § 17 EigZuG erfüllt. Inzwischen mehren sich die Fälle, in denen Finanzämter diese Anerkennung versagen. Infolgedessen entfällt die Förderung und bereits gezahlte Eigenheimzulagen werden von den Finanzämtern zurückgefordert. Dadurch ist die beabsichtigte und versprochene Rendite für die Anleger nicht mehr erreichbar und dem ganzen Modell der Boden entzogen.

 
Was können Anleger tun?
 

Nach unserer Auffassung können Sie sich vom Vertrag lösen und gezahlte Beträge von der Wohnungsbaugenossenschaft zurückfordern, und zwar auch dann, wenn die Beteiligung kreditfinanziert wurde. Doch sind die Vertragsgestaltungen unterschiedlich, so dass eine Einzelfallprüfung erforderlich ist, die Aufschluss über die konkreten Möglichkeiten gibt.

 
 
Klaus Hünlein, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht