OLG Stuttgart: Kündigung von Bausparverträgen rechtswidrig

OLG Stuttgart: Kündigung von Bausparverträgen rechtswidrig
30.03.2016258 Mal gelesen
Das OLG Stuttgart erachtet Kündigungen nicht vollbesparter Bausparverträge nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für rechtswidrig.

Der 9. Zivilsenat des OLG Stuttgart hat die Kündigung von Bausparverträgen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für rechtswidrig erklärt. Nachdem die klagende Bausparerin in der ersten Instanz beim Landgericht Stuttgart noch unterlag, gab das OLG Stuttgart der Bausparerin nunmehr Recht (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, Aktz. 9 U 171/15). Die Bausparerin hatte den Bausparvertrag im Jahr 1978 abgeschlossen. Nachdem die Bausparkasse den Bausparvertrag zuteilungsreif stellte, besparte die Bausparerin den Vertrag nicht mehr weiter. Daraufhin kündigte die Bausparkasse den Vertrag im Januar 2015 unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Seit ca. einem Jahr kündigen Bausparkassen hochverzinste Altverträge mit Verweis auf § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Bislang hatten sich andere Oberlandesgerichte für das Recht der Bausparkassen ausgesprochen, die Verträge nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen zu können und zudem die Revision zum BGH nicht zugelassen. Diese Praxis dürfte nunmehr ein Ende erfahren und auch die anderen Oberlandesgerichte dazu zwingen, den Weg zur Prüfung ihrer Rechtsauffassung beim BGH freizumachen. Das OLG Stuttgart hat die Revision zum BGH zugelassen. Ob die unterliegende Bausparkasse diesen Weg zur Fortsetzung des Rechtsstreits allerdings beschreitet, ist derzeit offen. Laut Presseberichten sind ca. 200.000 Bausparer von der Kündigungswelle betroffen. Bislang gingen gerichtliche Entscheidungen zu ca. 90 % zugunsten der Bausparkassen aus.

Nach Auffassung von ARES Rechtsanwälte sollten sich Bausparer aufgrund des Urteils des  OLG Stuttgart weiterhin gegen eine Kündigung ihrer Bausparverträge aufgrund von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Wehr zu setzen. Das OLG Stuttgart begründet seine Entscheidung laut der Pressemitteilung vom 30.03.2016 wie folgt: Die Kündigung sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vorlägen. Die Bausparkasse habe nämlich das Bausparguthaben solange nicht vollständig empfangen im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, solange der Bausparer verpflichtet bleibe, seine Regelsparbeiträge bis zur Auszahlung der Bausparsumme zu leisten. Dies gilt nach Auffassung des OLG Stuttgart auch dann, wenn die Bausparkasse das Ruhen des Bausparvertrages duldet und von ihrem vertraglichen Kündigungsrecht wegen unterbliebener Regelbesparung keinen Gebrauch macht. In diesem Fall soll laut dem OLG Stuttgart auch kein Sonderkündigungsrecht für die Bausparkasse nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bestehen.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte ist auf die Vertretung von Anlegern und Bankkunden im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die ARES Rechtsanwälte hatten im August 2015 ein erstes Urteil nach der Kündigungswelle beim Amtsgericht Ludwigsburg zugunsten der Bausparer erstritten und vertreten Bausparer bundesweit.

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