Massenkündigung von Bausparverträgen durch Bausparkassen verunsichern Kunden

Massenkündigung von Bausparverträgen durch Bausparkassen verunsichern Kunden
10.06.2015257 Mal gelesen
Dürfen Bausparkassen einfach so kündigen, selbst wenn bspw. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bausparverträge ein einseitiges Kündigungsrecht der Bausparkassen gar nicht geregelt ist?

Hunderttausende deutsche Bausparer hatten in letzter Zeit unerwartete Post. Aus heiterem Himmel verschickten bekannte Bausparkassen wie LBS, BHW oder Wüstenrot Massenkündigungsschreiben an fleißige Bausparer. Hintergrund ist, dass viele Bausparverträge, obwohl zuteilungsreif, weiterhin wegen der günstigen Zinssätze durch die Bausparer bespart werden und sich das Ganze für die Bausparkassen zu einem gigantischen Minusgeschäft entwickelt. Doch dürfen Bausparkassen einfach so kündigen, selbst wenn bspw. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bausparverträge ein einseitiges Kündigungsrecht der Bausparkassen gar nicht geregelt ist?


Kündigung von Darlehensvertrag: Kündigungsrecht - Kündigungsgrund

Häufig berufen sich die Bausparkassen auf die allgemeinen Regelungen bzgl. von Darlehensverträgen im BGB und konkretisierende Gerichtsentscheidungen. Danach ist ein Kündigungsrecht für die Bausparkasse unter bestimmten Umständen gegeben. So urteilten Gerichte, dass ein Bausparvertrag zwar nicht kündbar ist, solange die Auszahlung des Tilgungsdarlehens noch möglich ist und der Bausparer bis dahin seinen vertraglichen Sparpflichten nachkommt. Eine Kündigung durch die Bausparkasse soll aber dann trotzdem möglich sein nach einem Zeitraum von 10 Jahren ab Eintritt der Zuteilungsreife. Dies folge aus § 489 Abs.1 Nr.2 BGB. Beispielsweise, wenn der Bausparvertrag nicht nur zuteilungsreif, sondern die vertragliche Bausparsumme auch vollständig erreicht ist, mag ein gesetzliches Kündigungsrecht seine Berechtigung haben. Die Rechtsprechung tendiert hier also zu einem berechtigten Kündigungsgrund seitens der Bausparkasse.

Kündigung bei zuteilungsreifen Bausparverträgen?

Anders verhält es sich bei Bauspardarlehensverträgen, welche zwar zuteilungsreif sind, jedoch die vertraglich vereinbarte Bausparsumme noch nicht erreicht ist. Hier dürfte nach der uneinheitlichen Rechtsprechung ein Kündigungsrecht der Bausparkasse noch nicht gegeben sein, da die vereinbarten Vertragsziele noch nicht erfüllt sind. Hier mag sich ein Widerspruch gegen die Kündigung gegenüber der Bausparkasse lohnen. Schließlich ist es möglich, auch nach Zuteilungsreife den Bausparvertrag weiter zu sparen und die Rechte aus der Zuteilungsreife später geltend zu machen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kim Oliver Klevenhagen von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB, der mit seinem Team eine Vielzahl von Bausparern betreut, meint dazu: "Die aktuelle Niedrigzinsphase auf dem Geldmarkt hat für Investoren und Anleger sowie Darlehensnehmer und Banken unterschiedliche Auswirkungen. Für die Bausparkassen, die dem Bausparwilligen einen im Vergleich zur gegenwärtigen Lage auf dem Geldmarkt attraktiven Zins geboten haben, ist die Lage nicht wirtschaftlich. Deshalb versuchen die Bausparkassen in letzter Zeit verstärkt, unwirtschaftliche und damit unliebsame Bausparverträge loszuwerden. Sie wollen nicht als Ersatz für anderweitig nicht lukrative Geldanlagen dienen. Unter bestimmten Umständen kann eine Kündigung auch rechtmäßig sein. Jedoch dürfen sich die Bausparkassen auch nicht über geltendes Recht und die vertraglichen Grundlagen des Bausparvertrages hinwegsetzen. Verstärkt registrieren wir, dass sich Bausparkassen bei zuteilungsreifen Verträgen, bei denen jedoch die vertraglich vereinbarte Bausparsumme noch nicht erreicht ist, über die geltende Rechtsprechung hinwegsetzen und trotzdem eine Kündigung gegenüber dem Bausparer erklären."

"Viele Mandanten berichten uns, dass sie unsicher sind, wie auf die Kündigung der Bausparkasse zu reagieren ist. Es könnte ratsam sein, seinen Bausparvertrag durch eine qualifizierte Fachanwaltskanzlei überprüfen zu lassen, inwieweit ausgesprochene Kündigungen gültig sind oder angegriffen werden können. Häufig ist mit Bausparkassen auch im Rahmen einer Kulanzregelung eine einvernehmliche Lösung vorstellbar", sagt Fachanwalt Klevenhagen.


Attraktivität für Darlehen im "Bausparland" Deutschland - Welche Problematik besteht?

In Zukunft ist zu erwarten, dass sich diese Problematik noch verstärkt, da gerade in Deutschland, dem "Bausparer-Land", 100.000-fach auf das in anderen europäischen Ländern völlig unbekannte Prinzip "Bausparen" jahrelang vertraut worden ist. Es zeigt sich wieder einmal, dass bei wirtschaftlich schwierigen Rahmenbedingungen durch Unternehmen kreative Wege gefunden werden, sich aus den Verpflichtungen zu befreien. Jedoch ist zuzugeben, dass auch aus Sicht der Bausparkassen hier dringender Regelungsbedarf gegeben ist. Denn das Ziel, dem Bausparer durch attraktive Zinsgarantien das Bauen zu ermöglichen, hilft auch den meist hinter den Bausparkassen stehenden Großbanken, ist doch bei niedrigen Zinsen die Attraktivität für Darlehen mit langfristigen Zinsbindungsfristen und damit interessanten Zinskonditionen für Banken auch ein erhebliches Potential gegeben.


Fazit: Wer ein Haus bauen will - vertraut auf "Bausparverträge" - Was tun bei Kündigung?

"Ein möglicherweise teurer Rechtsstreit mit einer Bank oder Bausparkasse steht meist nicht im Interesse des bauspar- und finanzierungswilligen Häuslebauers. Allerdings sollte eine langjährige prozessuale Auseinandersetzung auch im Einzelfall sorgfältig geprüft werden, um das Für und Wider sowie das Prozessrisiko sorgsam abzuwägen. Gegebenenfalls sollte in Zweifelsfällen anwaltlicher Rat gesucht werden", sagt Rechtsanwalt Klevenhagen von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB aus Berlin.

 

For our international clients essential information of the press release in English:

 

Hundreds of thousands of German savers had unexpected post lately. Home loan Companies such as LBS, BHW or Wüstenrot sent letters to diligent savers informing them about the termination of their contracts. The background is that many contracts are a disadvantage to the companies due to the high interest rates. But is the termination of these contracts possible or a breach of contract in regard of the terms and conditions of savings contracts ?


Pressekontakt/ViSdP:

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB

vertreten durch die Partner

Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen

Malteserstraße 170/172

12277 Berlin

Sofortkontakt unter 030 - 22 19 22 010 und dr.schulte@dr-schulte.de