Architektenhonorar: Abrechnung bei vereinbarter Unterschreitung des Mindestsatzes

13.12.2014 2703 Mal gelesen
Eine für den Auftraggeber sehr unangenehme, aber in der Praxis regelmäßig anzutreffende Situation: Man hat mit dem Architekten ein Pauschalhonorar vereinbart, dieses auch bezahlt und gemeint, damit hätte es nun sein Bewenden. Später kommt es dann, wie so oft am Bau, zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Auftraggeber und Architekt. Infolgedessen präsentiert der Architekt dem Auftraggeber nun eine neue Abrechnung – die um einiges über der ursprünglichen Pauschalhonorarvereinbarung liegt. Der Architekt verweist zur Begründung auf die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), die öffentliches Preisrecht darstellt. Ihre Mindestsätze dürfen daher grundsätzlich nicht unterschritten werden. Muss der Auftraggeber in dieser Situation dem Architekten nun eine Nachzahlung leisten?

Auch von dem Grundsatz, dass der Mindestsatz nicht unterschritten werden darf, gibt es Ausnahmen. Zum einen ist hier an § 7 Abs. 3 HOAI (Fassung 2013) zu denken. Nach dieser Vorschrift können die Mindestsätze in Ausnahmefällen unterschritten werden, vorausgesetzt, die Vertragspartner haben dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart. Diese Ausnahmevorschrift gilt aber nur selten, z.B. wenn zwischen den Vertragspartnern enge rechtliche, wirtschaftliche, soziale oder persönliche Beziehungen bestehen oder in besonderen Fällen wie bei mehrfacher Verwendung einer Planung, die eine Unterschreitung des Mindestsatzes rechtfertigen kann. 

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Aber auch außerhalb dieser Ausnahmevorschrift kann der Mindestsatz in der eingangs beschriebenen Situation rechtswirksam unterschritten werden. Der BGH hat sich mit dieser Problematik bspw. in dem Urteil vom 27.10.2011, Az. VII ZR 163/10 befasst. Konkret ging es um die Frage, ob ein Ingenieur, der mit seinem Auftraggeber eine Honorarvereinbarung unter dem Mindestsatz nach HOAI abschließt und entsprechend abrechnet, später doch noch den höheren Mindestsatz verlangen kann. Der Mindestpreischarakter des öffentlichen Preisrechts scheint dafür zu sprechen. Auf der anderen Seite sind die Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen, der nach erfolgter Schlussabrechnung später mit einer Nachforderung konfrontiert wird.

Zur Auflösung dieses Konflikts hat der BGH folgende Grundsätze aufgestellt:

Der Architekt oder Ingenieur ist im Falle einer Abrechnung unter den Mindestsätzen an seine Schlussrechnung gebunden, kann also später keine Nachforderung mehr stellen, wenn

  • der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertraut hat und vertrauen durfte und der Auftraggeber sich deshalb so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.
  • Allein die Bezahlung der Schlussrechnung genügt nicht für die Annahme, dass sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung eingerichtet hat.
  • Eine Nachforderung des höheren Mindestsatzes ist dann für den Auftraggeber unzumutbar, wenn die dadurch entstehende zusätzliche Belastung im Einzelfall für den Auftraggeber eine besondere Härte bedeutet.

Die aktuelle Rechtsprechung der Oberlandesgerichte

Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Urteil vom 10.10.2013 (Az. 1 U 9/13) über einen Fall entschieden, in dem der Architekt einen Vertrag mit einem Verbraucher, also einem "Häuslebauer" schloss, der naturgemäß keine nähere Kenntnis von der HOAI hatte. Bestandteil des Architektenvertrages war eine Honorarvereinbarung, in der der Architekt im Detail die zu vereinbarende Vergütung aus der HOAI herleitete und letztlich einen "Bruttofestpreis" von 23.000,00 EUR festlegte. Sodann geriet das Vertragsverhältnis in Schieflage. Der Auftraggeber kündigte, und der Architekt rechnete zunächst auf Basis der getroffenen Honorarvereinbarung ab. Jahre später verlangte er dann den Mindestsatz nach HOAI - mit der Folge, dass der Auftraggeber nun fast 10.000 EUR mehr bezahlen sollte, als ursprünglich vereinbart war.

Das OLG Naumburg entschied hier zugunsten des Auftraggebers. Der Architekt habe sich widersprüchlich verhalten und müsse sich an der ursprünglichen Honorarvereinbarung festhalten lassen. Einer konkret HOAI-bezogenen Honorarvereinbarung dürfe der Laie vertrauen. Er könne erwarten und erwarte es nach der Lebenserfahrung regelmäßig, unter keinen Umständen mehr zahlen zu müssen, noch dazu wenn die Pauschale, wie hier, als "Festpreis" bezeichnet ist.

Zudem habe sich der Auftraggeber auf das Pauschalhonorar eingerichtet und eine Nachforderung wäre unzumutbar. Nach Auffassung des Gerichts liege dies in diesem Fall ohne weiteres auf der Hand. Wer als Verbraucher ein Bauvorhaben plane und einen Architekten beauftrage, mit dem er eine Honorarvereinbarung zum Festpreis schließt, richte sich schon mit dem Auftrag selbst auf die Pauschale ein. Nur in der vereinbarten Höhe fänden die Architektenausgaben Eingang in die Kostenplanung. Hier kam noch erschwerend hinzu, dass die Baukosten erheblich über der Schätzung des Architekten gelegen haben, was der Auftraggeber dem Architekten sogar als Pflichtverletzung anlastete.

Die Entscheidung zeigt, dass jedenfalls Verbraucher sich in solchen Fällen mit guter Aussicht auf Erfolg gegen Honorarnachforderungen eines Architekten verteidigen können. Das OLG Naumburg hat hier die vom BGH aufgestellten Grundsätze recht großzügig zugunsten des geschäftlich unerfahrenen Auftraggebers angewendet.

Lässt sich dies nun auch auf professionelle Bau-Auftraggeber übertragen? Kaum, wie ein aktuelles Urteil des OLG Stuttgart vom 21.10.2014 (Az. 10 U 70/14) zeigt. Hier war der Architekt für ein im Wohnungsbau erfahrenes Unternehmen tätig. Die Parteien schlossen wiederum eine Pauschalhonorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze, an die sich der Architekt später nicht mehr halten wollte.

Zu Recht, wie das OLG Stuttgart meint. Bei einem im Wohnungsbau unternehmerisch tätigen Auftraggeber dürfe die Kenntnis des Mindestpreischarakters der HOAI erwartet werden. Wer aber um die Unzulässigkeit der Mindestsatzunterschreitung weiß, sei in seinem Vertrauen auf die Wirksamkeit einer den Mindestsatz unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht schützenswert. Zudem genüge es nicht zur Begründung des weiteren Merkmals des "Sich-Einrichtens" auf die Honorarvereinbarung, wenn der Auftraggeber vorträgt, er könne die Mehrkosten, die sich aus der Honorierung des Architekten nach dem Mindestsatz ergeben, nicht weiterreichen.

Fazit:

Haben Architekten Honorarvereinbarungen mit ihren Auftraggebern geschlossen, die den Mindestsatz nach der HOAI unterschreiten und liegt ein Ausnahmefall nach § 7 Abs. 3 HOAI nicht vor, so hat der Architekt später regelmäßig noch die Möglichkeit, auf den - höheren - Mindestsatz nach HOAI umzuschwenken. Zumindest bauerfahrene Auftraggeber werden in solchen Fällen erheblichen Begründungsaufwand betreiben müssen, um sich erfolgreich gegen solche Mehrforderungen des Architekten zu verteidigen. Hier wird vor allem die Geltendmachung von Gegenforderungen zu prüfen sein (z.B. Schadensersatz).

Hingegen werden Verbraucher-Auftraggeber auf die Rechtsprechung des OLG Naumburg verweisen können und damit bessere Karten vor Gericht haben, wenn sie von ihrem Architekten mit einer Nachforderung überzogen werden.

RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Andreas Schmidt, Köln