Häufige Fehler in Widerrufsbelehrungen

Häufige Fehler in Widerrufsbelehrungen
04.12.2014520 Mal gelesen
Unzählige verschiedene Fehler finden sich in den Widerrufsbelehrungen für Immobiliendarlehen seit 2002. Aber nicht alle sind so relevant, dass man ihretwegen den Widerrufsjoker nutzen könnte, betont Dr. Jochen Strohmeyer, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht der mzs Rechtsanwälte in Düsseldorf.

Daher lohnt sich in fasst allen Fällen ein näherer fachlicher Blick in den Widerrufstext Ihrer Kreditbank. Die häufigsten Fehler tragen wir hier für Sie zusammen und erläutern sie Ihnen:

Folgende Formulierungen sind nach aktueller Rechtsprechung des BGH unwirksam und somit geeignet, um den Darlehensvertrag zu widerrufen:

Widerrufsfrist unklar formuliert: In den Mustertexten, die einige Banken seit 2002 benutzten, findet sich die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung". Für den rechtlichen Laien mag diese Formulierung zunächst eindeutig scheinen, doch schon nach kurzem Nachdenken stellen sich viele Fragen: Bedeutet "frühestens", dass später noch weitere Voraussetzungen folgen? Welche sind das? Für den Verbraucher, so befand das Gericht, sei damit unklar, ob der Beginn der Widerrufsfrist auch später erfolgen könne. Auf der sicheren Seite sind Banken mit diesem Wörtchen nur, wenn sie das von der Bundesregierung zur Verfügung gestellte Muster vollständig verwendeten. Darin finden sich zwar auch falsche Informationen, der Kreditnehmer ist dann aber nicht zum Widerruf berechtigt. Meistens haben die Banken sich aber gerade nicht an diese Musterbelehrung gehalten. Daher bleibt es in den allermeisten Fällen bei der bis heute möglichen Widerrufbarkeit der Verträge.

Auch diese Formulierung ist missverständlich, da schwer verständlich: "Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt mit Aushändigung dieser Vertragsurkunde, nicht jedoch, bevor die auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde".

Ebenfalls darf nicht der Eindruck entstehen, die Frist beginne erst zu laufen, wenn der Kreditnehmer den Vertrag unterschrieben habe oder "einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt" und der Vertrag "zur Verfügung gestellt wurde".

Hinweis auf Rechtsfolgen fehlt: Die Rechtsfolgen des Widerrufs müssen in der Belehrung erläutert werden und dürfen auch nicht falsch dargestellt sein. Ob dieser Punkt erfüllt ist, ist für rechtliche Laien oft nur schwer festzustellen. Häufig fehlt der Hinweis, dass auch die Bank die von ihr vom Kreditnehmer bekommenen Leistungen im Falle eines Widerrufs an den Kunden herausgeben muss, insbesondere also z.B. die Bestellung einer Grundschuld rückgängig machen muss.

Hinweis auf Rechte fehlt: Der Gesetzgeber fordert, dass in der Belehrung sowohl die Pflichten als auch die Rechte des Verbrauchers im Falle eines Widerrufs aufgeführt werden müssen.

Hinweis auf verbundenes Geschäft fehlt: Manche Darlehen werden als verbundenes Geschäft angeboten und abgeschlossen, etwa zusammen mit einer Restschuldversicherung. In einigen Widerrufsbelehrungen fehlt der Hinweis darauf, welche Rechtsfolgen diese Kombination in sich birgt.

Ergänzende Formulierungen: Die Banken, bzw. deren Justiziare, haben oftmals die ihnen von der Bundesregierung zur Verfügung gestellten Muster auf eigene Faust verändert. Dadurch ergaben sich zahlreiche Fehlerquellen. Mittlerweile geht man von mehr als 400 verschiedenen, angreifbaren Formulierungen aus. Nur Banken, die die Musterbelehrung ohne Veränderung übernommen haben, sind geschützt. Sie sind allerdings die nahezu unscheinbare Ausnahme. Selbst eine Veränderung verwirkt den Schutz, die aus zutreffenden Informationen für den Kunden bestand.

Kleingedrucktes verwendet: "Unübersehbar" - so die Gerichte - müssen sich die Widerrufsbelehrungen vom Rest des Vertrages abheben.

Belehrungen wurden nicht an Einzelfall angepasst: Als fehlerhaft gilt die Widerrufsbelehrung, wenn das Kreditinstitut auch Textteile darin verwendet, die für den betreffenden Kunden und seinen Vertrag gar nicht zutrafen. Eine Belehrung für alle - das lässt das Gericht nicht gelten.

Veralteter Mustertext: Angreifbar und fehlerhaft ist die Widerrufsbelehrung ab 2002, wenn sie auf Mustertexten basieren, die vor 2002 verwendet wurden, und/oder auf veralteten Rechtsvorschriften.

In vielen Fällen wurde der gesetzliche Mustertext dergestalt mit Zusätzen und Ergänzungen, mit juristischen oder gestalterischen Mitteln verändert, dass ein Widerruf möglich ist.

Gerne werfen wir in einer kostenlosen Vorprüfung einen Blick auf Ihren Kreditvertrag und sagen Ihnen, ob er fehlerhaft ist. Dies gilt für alle zwischen dem 01.11.2002 und dem 10.06.2010 unterschriebenen Verbraucherdarlehenverträge. Senden Sie uns per Fax oder Mail Ihren Darlehensvertrag und die Widerrufsbelehrung an 0211/ 69002-97 oder strohmeyer@mzs-recht.de. Wenn Sie sich nicht sicher sind, wann Ihr Vertrag unterschrieben wurde, schicken Sie ihn uns trotzdem. Bevor wir mit der Prüfung anfangen, klären wir dann die Kostenfrage mit Ihnen individuell.

Und bitte vergessen Sie nicht, uns Ihren Namen und Telefonnummer/Mailadresse zu nennen, dann melden wir uns nach abgeschlossener Vorprüfung.

Zum Thema Widerruf von Kreditverträgen lädt die Düsseldorfer Kanzlei mzs Rechtsanwälte zu einer kostenlosen Informationsveranstaltung ein. Termin: 9. Januar 2015, 18 Uhr im Salon Newton im Hotel Nikko, Immermannstraße 41 in Düsseldorf.

Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, aber erwünscht, um die nötige Platzzahl besser einschätzen zu können.

Mehr Informationen: www.widerrufs-recht.de


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