EuGH: Kein Ü-Zeichen bei CE-Kennzeichnung

EuGH: Kein Ü-Zeichen bei CE-Kennzeichnung
07.11.2014783 Mal gelesen
Mit Urteil vom 16.10.2014 hat die 10. Kammer des europäischen Gerichtshofs (EuGH) festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland mit dem System der Bauregellisten (Bauregelliste B) gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/106/EWG (Bauproduktenrichtlinie) verstoßen hat.

Zum Hintergrund

Bei Bauprodukten, für die es europäisch harmonisierte Normen gibt, fordert das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in der Bauregelliste B zusätzlich zu der europarechtlich vorgegebenen CE-Kennzeichnung eine nationale Zulassung, in der Regel eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, die vom DIBt erteilt und vom Hersteller oder Importeur durch das Ü-Zeichen dokumentiert wird. Nach Auffassung des DIBt  dürfen Bauprodukte ohne diese nationale Zulassung in Deutschland nicht eingebaut/verbaut werden.

In ihrer Vertragsverletzungsklage führt die europäische Kommission aus, dass die Verwendung von Bauregellisten dazu führe, dass zusätzliche vorherige Zulassungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung dieser Produkte verlangt würden. Damit verstoße die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus der Bauproduktenrichtlinie.

Das Urteil des EuGH

In seinem Urteil vom 16.06.2014 bestätigt der europäische Gerichtshof die Rechtsauffassung der europäischen Kommission. Der Hauptzweck der Bauproduktenrichtlinie bestehe darin, Handelshemmnisse zu beseitigen indem die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Bauprodukte innerhalb der Union frei vermarktet werden können. Ein Bauprodukt, an welchem die CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung angebracht sei, entspreche sämtlichen Bestimmungen der Bauproduktenrichtlinie, so dass die Brauchbarkeitsvermutung ohne weiteres greife.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürften den freien Verkehr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten die der Bauproduktenrichtlinie entsprechen ("harmonisierte Bauprodukte"), auf ihrem Gebiet nicht behindern.

Zudem sehe die Bauproduktenrichtlinie Verfahren vor, anhand deren die Mitgliedstaaten gegen harmonisierte Normen vorgehen können, die ihrer Auffassung nach den Anforderungen der Richtlinie nicht oder nicht mehr entsprechen. Auch wenn ein Mitgliedstaat eine bestehende harmonisierte Norm für lückenhaft halte, könne er keine anderen als die in der Richtlinie vorgesehenen einseitigen nationalen Maßnahmen treffen, die den freien Verkehr von harmonisierten Bauprodukten beschränken.

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