Vorgaben des Schornsteinfegers

Bauverordnung Immobilien
12.06.20081186 Mal gelesen

FRAGE: Wir haben eine Wohnung gekauft und einen Kamin eingebaut. Die Baugenehmigung dafür  lag vor. Durch die Maßnahmen wurde die gesamte Wohnanlage aufgewertet, alle übrigen Eigentümer haben sich darüber gefreut. Im Herbst 2004 wurde das Dach des Haupthauses und des Anbaus erneuert. Der Schornsteinfeger bemängelte nun, dass er ohne Trittsteine und Standgitterrost nicht die Schornsteine reinigen kann. 

ANTWORT: Ein Bezirksschornsteinfeger nimmt öffentliche Aufgaben wahr und handelt für die zuständige Verwaltungsbehörde. Stellt er Mängel der Anlage fest und fordert die Errichtung baulicher Maßnahmen, kann dagegen nicht lediglich Verjährung wegen länger unbeanstandeten Bestehens eingewendet werden. Die Kosten der Mängelbeseitigung trägt im Regelfall die Gemeinschaft nach Miteigentumsanteilen, falls nicht eine besondere Kostenverteilung vereinbart oder beschlossen ist, wonach etwa nur derjenige Miteigentümer, der den Kamin nutzt, die Kosten trägt.