Den Nagel auf den Kopf getroffen...

Bauverordnung Immobilien
04.07.2014489 Mal gelesen
hat der BGH nunmehr mit seinem Versäumnisurteil vom 10.04.2014 (BGH: VII ZR 254/13; LG Göttingen: 8 S 50/11). Zu entscheiden war über die Beweissituation eines Werkbestellers gegenüber einem Werkunternehmer nach einem eingetretenen häuslichen Wasserschaden.

Die Rechtsgebiete: #werkvertragsrecht #baurecht #zivilprozessrecht

Rechtslexikon: *Beweis des ersten Anscheins*, auch *Anscheinsbeweis* oder *prima-facie-Beweis*: Gewohnheitsrechtliche Rechtsfigur, die es erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlage, also Vollbeweis, sondern aufgrund von Erfahrungssätzen zu führen (vgl. Zöller, ZPO; 29. Aufl. 2012, vor § 284 RN 29 m.w.N.).

Der Rechtsfall: Im Jahre 2008 beauftragte der Werkbesteller den Werkunternehmer mit einer Unterkonstruktion für einen Parkettfußboden und Trockenestrichelemente. Vier Tage nach Fertigstellung bemerkte der Werkbesteller, aufsteigende Feuchtigkeit an den Wänden des Wohnzimmers. Ursächlich hierfür war ein in den Trockenestrich eingeschlagener Nagel, der ein Heizungsrohr beschädigt hatte.
Die Versicherung des Werkbestellers wollte nunmehr für den entstandenen Schaden den Werkunternehmer in Anspruch nehmen. Das LG Göttingen wies die Klage in der Berufungsinstanz ab.

Die Lösung des BGHs: Der BGH hob das Urteil des LG Göttingen auf die Revision der Versicherung hin auf und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht. Eine rechtskräftige Entscheidung liegt also zurzeit noch nicht vor.
Allerdings fand der BGH interessante Ausführungen zur Rechtsfigur des "Anscheinsbeweises der Kausalität". Das LG Göttingen lehnte die Anwendung dieser Rechtsfigur ab, da es alternative Kausalitäten für den Nagel im Heizungsrohr nicht ausschließen konnte. Vor allem hatte es für Dritte die Möglichkeit gegeben, nach Verlassen der Baustelle durch den Werkunternehmer, ebenfalls einen Nagel in den Trockenestrich zu platzieren.
Diese Argumentation überzeugte den BGH nicht. Vielmehr führt er aus: "Das Berufungsgericht hat nicht erwogen, ob es eine solche Typizität des Geschehensablaufs im vorliegenden Fall gibt. Es hat nicht überprüft, ob Estrich- und Parkettleger abgebrochene oder lose Teile einer Trockenestrichplatte üblicherweise mit Nägeln oder in vergleichbarer Art im Boden fixieren, bevor sie auf ihnen das Parkett verlegen. In diesem Fall würde ein Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass der Nagel von den Mitarbeitern des Beklagten eingeschlagen wurden."
Die zeitliche Zäsur zwischen Eintreten des Schadens und Verlassen der Baustelle durch den Werkunternehmer sah der BGH also nicht als Hindernis, die Rechtsfigur des "Beweises des ersten Anscheins" anzuwenden.

Schlussfolgerung: Die Rechtsfigur des "Beweises des ersten Anscheins" kommt also nicht nur dann in Betracht, wenn eine unzweifelhafte Kausalkette denkbar ist, sondern auch dann, wenn durch weitere Prüfung alternative Kausalverläufe aufgrund von Erfahrungssätzen ausgeschlossen werden können.
Dieses kann gerade im privaten Bauprozess, aber auch bei anderen alltäglichen Werkleistungen (v.a. Reparaturen) für den Besteller zu einer erheblichen Verbesserung der Beweissituation führen.
Werkunternehmern sei also angeraten, die Baustelle vor Verlassen gründlich zu prüfen, ggf. den status quo zu dokumentieren oder andere beweissichere Maßnahmen zu ergreifen. Der Anscheinsbeweis zu Gunsten des Bestellers, zwingt den Werkunternehmer nämlich prozessual dazu, diesen durch die normale Beweisführung wieder zu erschüttern.


Frau Patricia Lotz ist Rechtsanwältin bei den rbi Rechtsanwälten in München-Großhadern. Sie vertritt vor allem Unternehmer, u.a. im Werkvertragsrecht.