Skonto – Grundlagen und EInzelprobleme

Skonto – Grundlagen und EInzelprobleme
06.02.20141219 Mal gelesen
Es lohnt sich nahezu immer, einen vertraglich eingeräumten Preisnachlass (Skonto) in Anspruch zu nehmen

Unter Skonto versteht man einen Preisnachlass auf den ursprünglichen Rechnungsbetrag, sofern die Zahlung in einer bestimmten kurzen Frist erfolgt. Üblich sind Skonti zwischen 2 und 5 v.H. Bei Bauprojekten mit hohen Summen kann eine solche Vereinbarung zu spürbaren finanziellen Vorteilen führen.

 

Zu Beachten ist, dass nicht jeder diesen Vorteil für sich in Anspruch nehmen kann. Maßgeblich ist nicht die Art der Leistung (z.B.: alle Handwerksleistungen), sondern nur die vorherige - und vor allem - eindeutige Vereinbarung. Eindeutig ist die Regelung, wenn genau festgelegt ist, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist und von welchen Zahlungen Skonto abgezogen werden kann.

 

Streitig kann die Bezugsgröße für das Skonto sein. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Umsatz inklusive Umsatzsteuer. Im Handwerk finden sich auch Regelungen, wonach sich das Skonto nur auf die Materialaufwendungen bezieht.

 

Das OLG Karlsruhe (Az. 4 U 96/12) hatte darüber zu entscheiden, ob Bezugsgröße der tatsächlichen Leistungsstand (100 v.H.) oder der um die Sicherheitsleistung (10 v.H.) reduzierte Rechnungsbetrag (90 v.H.) sein solle. Das Gericht entschied sich für die zweite Variante. Hintergrund ist der folgende: Für den Erlass des Rechnungsbetrags in Höhe des Skonto erhält der Unternehmer eine schnelle Zahlungen vor Fälligkeit.  Schon allein aus der vorfälligen Liquidität ergibt sich, dass das Skonto sich auf den entsprechenden Rechnungsbetrag und nicht auf den Leistungsstand im Allgemeinen beziehen könne. Das Skonto bezog sich also auf den um 10 v.H. reduzierten Rechnungsbetrag.

 

Das OLG Stuttgart hatte in einem anderen Fall darüber zu entscheiden, ob ein Buchungsfehler bei dem Auftraggeber zum nachträglichen, weiteren Abzug berechtigt. Ebenfalls unter Bezugnahme auf Sinn und Zweck einer Skontovereinbarung entschieden die Richter, dass ein Buchungsfehler in die Risikosphäre des Zahlungspflichtigen falle. Um sich auf das Skonto berufen zu können, muss die Zahlung vollständig erfolgen.

 

Wichtig ist vor allem auch, dass der verringerte Betrag rechtzeitig auf dem Konto des Gläubigers eingeht (Banklaufzeit beachten!).

 

Nahezu in jedem Fall lohnt sich der Skontoabzug für den Zahlungspflichtigen, u.U. sogar unter Inanspruchnahme eines Bankkredits.