Mindestlohn: Was darf der Zoll prüfen? Welche Rechte hat er? Beginn und Ende der Arbeitszeit!

Bauverordnung Immobilien
27.02.20085376 Mal gelesen

Hauptsächlich der Zoll überprüft auf Baustellen die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitnehmerentsendegesetzes. Dazu gehört auch der Mindestlohn. An uns richtet sich daher häufig die Frage: Wer darf etwas überprüfen und was darf überprüft werden?

Zur Überprüfung sind die Behörden der Zollverwaltung sowie die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten unterstützenden Einrichtungen, wie z. B. die Bundesagentur für Arbeit und die Finanzbehörden berechtigt.

Die Behörden dürfen Einsicht in die Arbeitsverträge oder die gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise wie z.B.  den Arbeitsort nehmen. Weiterhin dürfen sie Einsicht nehmen in andere Geschäftsunterlagen, die unmittelbar oder mittelbar Auskunft über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen geben können.

Damit eine Überprüfung stattfinden kann ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen auf der Baustelle, bereitzuhalten.

Grundstücke und Geschäftsräume dürfen betreten werden. Es darf dort Einsicht in die Lohn-, Melde- und weiteren Unterlagen über die Arbeitnehmer genommen werden. Auch die Personalien der Arbeitnehmer dürfen überprüft werden.

Andreas Becker

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

 

Zum Thema Mindestlohn siehe auch Rechtsanwalt Peter Koch:Betriebsprüfung und Mindestlohn: Lohndumping im Baugewerbe kann teuer werden