Widerruf – ein schneidiges Schwert gegen Vorfälligkeitsentschädigungen

Widerruf – ein schneidiges Schwert gegen Vorfälligkeitsentschädigungen
19.07.2013308 Mal gelesen
Widerruf: Täglich gehen in der Kanzlei des Unterzeichners Anfragen bezüglich der Widerrufsmöglichkeit von abgeschlossenen Verbraucherdarlehen ein. Sehr häufig wird die Frage bei Immobiliendarlehen gestellt. Erstaunlich häufig kann die für die Darlehensnehmer positivere rechtliche Einschätzung erteilt werden, dass die von der Bank oder dem Kreditinstitut oder der Versicherungen, die das Kreditgeschäfts für sich entdeckt hatten, erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Neben der Verwendung des rechtlich ausgefochtenen Begriffs" frühestens", dessen Unbestimmtheit bis zum Bundesgerichtshof durch geklagt und bestätigt wurde, häufen sich die Verträge aus den Jahren 2003 - 2011, in denen trotz eindeutiger gesetzlicher Vorgabe der Hinweis aus der Musterwiderrufsbelehrung für schriftlich abzuschließende Verträge fehlt. Bei Verbraucherkreditverträgen handelt es sich per Gesetz um Verträge, die schriftlich abzuschließen sind. Die soll insbesondere den Verbraucher schützen. Fehlt in der Widerrufsbelehrung der entsprechende Zusatz aus der jeweils einschlägigen Musterwiderrufsbelehrung, so hat ebenfalls der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine solche Belehrung fehlerhaft ist und damit als nicht erteilt gilt. Folglich kann auch heute noch die auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen werden, mit der Folge, dass der Darlehensvertrag rückabzuwickeln ist. Sehr häufig kann stattdessen vergleichsweise eine Einigung dergestalt erzielt werden, dass die Bank oder das Kreditinstitut oder die Versicherung auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verzichtet und so eine kostengünstige Umfinanzierung zu den derzeit sehr niedrigen Kreditzinsen möglich wird. Hier ist oftmals sogar noch ein höheres Einsparungspotenzial zu sehen, als lediglich in der Ersparnis der Vorfälligkeitsentschädigung selbst.

Kreditnehmer sind gut beraten, die für ihren Vertrag maßgebliche Widerrufsbelehrung durch einen fachkundigen Anwalt überprüfen zu lassen. Sollten die Unterlagen hierzu nicht vorliegen, kann oftmals trotzdem geholfen werden.

Die Kanzlei Zorn Reich Wypchol Döring bietet die Überprüfung des Kreditvertrages auf die Möglichkeit des Widerrufes hin zu einem Pauschalpreis von 119 € inklusive Mehrwertsteuer an. Hiernach erhalten Sie eine fundierte Einschätzung dahingehend, ob Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht und wie dieses, auf Ihre persönliche Situation angepasst, am sinnvollsten wirtschaftlich umzusetzen ist.

Über Rechtsanwalt Joerg Reich Der aus dem Rheinland stammende Rechtsanwalt Jörg Reich absolvierte sein Studium an der Justus-Liebig-Universität Gießen (JLU). Die bereits 1998 aufgenommene Tätigkeit in der damaligen Rechtsanwaltskanzlei Edgar Zorn motivierte ihn zum zügigen Abschluss seines Studiums und zur Ergreifung des Berufes des Rechtsanwaltes. Während seines Referendariats im Landgerichtsbezirk Gießen setzte er seine praktische Kanzleitätigkeit fort. Im Rahmen seiner Wahlstation konnte Rechtsanwalt Jörg Reich wertvolle Auslandserfahrungen in Südafrika, in der renommierten Rechtsanwaltskanzlei Hahn & Hahn INC, Hatfield, Pretoria, gewinnen. Weitere Auslandsaufenthalte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erfolgten unter anderem in Asien und erneut im südlichen Afrika. Anfang 2004 gründete Herr Rechtsanwalt Edgar Zorn mit dem damals erst 29 jährigen Rechtsanwalt Jörg Reich die Anwaltssozietät Zorn & Reich. Rechtsanwalt Jörg Reich: "Das Berufsbild des Rechtsanwaltes hat sich gewandelt, auch wenn einige davon ausgehen, dass ihnen dieser Wandel erst bevorstünde. Wir verstehen unsere Tätigkeit als moderne Dienstleistung am Kunden, für den neben dem "Wie" - der Leistungserbringung am Ende das Ergebnis zählt." Zeige alle Beiträge von Rechtsanwalt Joerg Reich ?