Achtung bei der Beseitigung von Mängeln aus Kulanz

Bauverordnung Immobilien
18.07.2013334 Mal gelesen
Die Nachbesserung eines Mangels aus Kulanz kann zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist führen

Mängel müssen beseitigt werden, und zwar von dem, der sie verursacht hat. Mancher Handwerker erledigt dabei aus Gutmütigkeit, oder um "seine Ruhe zu haben", auch Mängel, die er eigentlich gar nicht zu verantworten hat. Das ist gefährlich. Falls der Handwerker durch seinen Auftraggeber gerügte Mängel an seiner Werkleistung nicht anerkennt, aber dennoch aus Kulanzgründen beseitigt, muss er vorher eindeutig schriftlich darauf hinweisen, dass er sich zur Mängelbeseitigung nicht verpflichtet fühlt, den Anspruch auf Nachbesserung nicht anerkennt, sondern lediglich aus Kulanzgründen ausführt. Macht er das nicht, kommt die Mängelbeseitigung einem Anerkenntnis gleich, und die Verjährungsfrist beginnt neu. Vorsicht ist zudem bei VOB-Verträgen geboten: Bei VOB-Verträgen führt jegliche Nachbesserung gemäß § 13 Abs. 5 Nr.1 Satz 3 VOB/B zum Beginn einer neuen Verjährungsfrist ab Abnahme der Mängelbeseitigungsmaßnahmen.