Rechnungsprüfung als Anerkenntnis

Bauverordnung Immobilien
23.05.2013631 Mal gelesen
Ein Fliesenleger führte bei einem Bauvorhaben Bodenfliesen mit Rundschnitten aus. Es war vereinbart gewesen, dass der Rundschnitt mittels Wasserstrahl erfolgt.

Aus Zeitgründen hatte der Fliesenleger vorgeschlagen, den Rundschnitt vor Ort auf der Baustelle mittels einer Diamantschneidemaschine zu erstellen.

Der Auftraggeber hatte den zusätzlichen Werklohn gekürzt. Der Fliesenleger hat den Differenzbetrag mit Erfolg eingeklagt.

Bei einem VOB Vertrag werden Leistungen, die der Unternehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B nicht bezahlt. Ein Vergütungsanspruch besteht nur dann, wenn der Auftraggeber die Leistung nachträglich anerkennt. Im vorliegenden Falle wird ein Anerkenntnis durch konkludentes Verhalten angenommen. Der Auftraggeber hatte mit der Rechnungskürzung zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Leistung letztlich doch dem Grunde nach einverstanden ist und sie billigt. Liegt ein Anerkenntnis wie hier vor, hat der Handwerker einen Vergütungsanspruch gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB in Verbindung mit § 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B. Danach bleiben die bisherigen Preisermittlungsgrundlagen bestehen. So dass sich der zusätzliche Vergütungsanspruch aus den vertraglichen Preisermittlungsgrundlagen ergibt.

 

Im Ergebnis muss sich ein Bauherr bei einer Kürzung des Preises für nicht beauftragte Leistungen im klaren sein, dass hier ein Anerkenntnis gesehen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2013/22 U 94/11)

 

Rechtsanwalt Wofgang Schlumberger

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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