Wohnungseigentum: Schaden durch auslaufende Waschmaschine

Bauverordnung Immobilien
23.11.20071540 Mal gelesen

Kommt ein Wohnungseigentümer durch auslaufendes Wasser eines anderen Wohnungseigentümers zu Schaden, hat sich der Geschädigte nicht an den Schädiger sondern an die Gebäudeversicherung zu halten. Die Gebäudeversicherung soll ja gerade dazu die¬nen, derartige Risiken abzudecken, um unnötige Streitigkeiten untereinander zu vermeiden.
Es gelten im WEG-Recht die gleichen Grundsätze wie im Mietrecht, wo der geschädigte Vermieter verpflichtet ist, sich an die Gebäudeversicherung zu halten, auch wenn der schädigende Mieter haftpflichtversichert ist.
Voraussetzung ist natürlich, dass der geltend gemachte Schaden von der Versicherung abgedeckt wird und der Schädiger nicht in Regress genommen werden kann (z.B. bei leich¬ter Fahr¬läs¬sig¬keit).

BGH, 10.11.2006, V ZR 62/06

www.kopinski.com
Fachanwalt und Rechtsanwälte