Haftung des Verwaltungsbeirats

Bauverordnung Immobilien
31.10.20072330 Mal gelesen

FRAGE.

Ich bin ein langjähriges Beiratsmitglied und habe mir nie über ein eventuelles Haftungsrisiko für meine Beiratstätigkeit Gedanken gemacht. Wofür, wie lange und in welchem Umfang haftet der Beirat und wie kann man sich dagegen schützen?

ANTWORT:

Grundsätzlich haftet der Verwaltungsbeirat der Wohnungseigentümergemeinschaft bei pflichtwidriger Erfüllung seiner Aufgaben, also beispielsweise bei Untätigkeit, unterlassener Prüfung der Jahresabrechnung sowie aus Verletzung der ihm obliegenden Informations- und Hinweispflichten. Maßstab ist die erforderliche Sorgfalt. Manche Teilungserklärungen beschränken allerdings die Haftung, möglich ist auch der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Ansprüche der Gemeinschaft verjähren nach drei Jahren.