Sperrung des Gaszählers:

Bauverordnung Immobilien
31.10.20071688 Mal gelesen

Fraglich ist, ob ein Versäumnisurteil den Gläubiger ermächtigt, sich in die Wohnung des Schuldners, zur Sperrung des Gaszählers, Zutritt zu verschaffen.

Hierfür muss geklärt werden, ob es sich beim Handeln des Gläubigers um eine Durchsuchung handelt, wofür eine richterliche Durchsuchungsanordnung benötigt wird.
Bei einer Durchsuchung handelt es sich um eine ziel- und zweckgerichtete Suche nach Personen oder Sachen zur Ermittlung eines nicht bereits offenkundigen Sachverhaltes.
Bei der Sperrung eines Gaszählers ist aber weder ein Ausspähen noch die Ermittlung nicht offenkundiger Tatsachen erforderlich und somit keine Durchsuchung. Der Schuldner muss lediglich eine Handlung des Gläubigers dulden. Eine richterliche Ermächtigung in Form des Versäumnisurteils genügt somit.
Ein Grundrechtseingriff liegt somit nicht vor.

BGH, Beschl. v. 10.08.06, I ZB 126/05

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