Verstopfung in Grundleitung

Bauverordnung Immobilien
24.07.20071621 Mal gelesen

FRAGE:   Ich wohne in einer kleinen Reihenhausanlage bestehend aus drei Häusern. Es ist zu einer Verstopfung in unserer Grundleitung gekommen, die im vorderenBereichder Häuserentlang aller  Grundstücke verläuft. Der Schaden selbst ist etwa auf  Höhe des in der Mitte liegenden Hauses aufgetreten.  Der Sondereigentümer außen rechts meint, er habenicht mit der Sache zu tun und will sich nicht an den Kosten beteiligen.Hat er Recht?

ANTWORT:   Falls Ihre Reihenhausanlage eine Gemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz bildet, ist davon auszugehen, dass die Grundleitung im Gemeinschaftseigentum steht und sich alle Wohnungseigentümer an den Reparaturkosten beteiligen müssen; der Nachbar außen rechts kann also nicht ausscheren. Sofern keine Versicherung, die die Gemeinschaft abgeschlossen hat, einspringt, kommen Regressansprüche gegen denjenigen Wohnungseigentümer in Betracht, der die Verstopfung verursacht hat, falls ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann.