Verstoß gegen DIN-Normen nicht zwingend mangelhaft

Bauverordnung Immobilien
30.03.2012526 Mal gelesen
OLG Celle, Urteil vom 02.11.2011

Verstoß gegen DIN-Normen nicht zwingend mangelhaft

Verstoßen Baustoffe gegen DIN-Normen, so bedeutet dieses nicht automatisch die Mangelhaftigkeit des errichteten Werks. Die DIN-Normen sind lediglich technische Regelungen mit Empfehlungs-charakter, die hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben oder aber über diese hinausgehen können.

 

Vom Bauunternehmen errichtete Doppelhaushälften waren mit einem angeblich mangelhaften Wärmedämmverbundsystem (WDVS) versehen worden. Dem Bauunternehmen wurde vorgehalten, unter Missachtung der Vorgaben der DIN 18559 einen systemfremden Oberputz verarbeitet zu haben. Da jedoch die Einhaltung der DIN-Normen nicht explizit vereinbart wurde, ist die objektive Auswirkung der Abweichung im Hinblick auf die Gebrauchstauglichkeit der Wärmedämmung entscheidend. Die anerkannten Regeln der Technik werden nicht durch die DIN-Normen festgelegt. Denn hierbei handelt es sich lediglich um private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Auch bei einer Abweichung von DIN-Normen kann deren bezweckter Erfolg erreicht werden. Die DIN-Normen befreien folglich nicht davon, sich mit dem jeweiligen Einzelfall auseinanderzusetzen. Allein aus einer Missachtung ihrer Vorgaben kann damit nicht auf einen Mangel geschlossen werden, wenn sich die Abweichung auf das Bauwerk nicht auswirkt. Der Sachverständige hatte bei einer ergänzenden Befragung nochmals bekräftigt, dass die Verarbeitung des Oberputzes keine bautechnischen Nachteile zur Folge habe. Der verarbeitete Oberputz weiche zwar von den DIN-Vorschriften ab, diese habe jedoch keine bautechnischen Nachteile zur Folge.

Fazit:Der Verstoß gegen DIN-Normen führt nicht zwingend zu einer Mangelhaftigkeit des errichteten Bauwerkes. Denn DIN-Normen sind lediglich technische Regelungen mit Empfehlungscharakter.

 

OLG Celle, Urteil vom 02.11.2011- 14 U 52/11