Was nützt der schönste Räumungstitel, wenn man bei der Vollstreckung finanziell "ausblutet"!
Diesem Dilemma sehen sich viele Wohnungseigentümer und Immobilienverwalter ausgesetzt, wenn es um die Räumung von Wohn- und Gewerbeobjekten geht.
Das Problem der klassischen Räumung liegt bekanntermaßen in den hohen Kosten der Zwangsvollstreckung. In Abhängigkeit von der Größe des zu räumenden Objektes können diese durchaus im Bereich eines vier- bis fünfstelligen Betrages liegen. Die wesentlichsten Kostenfaktoren stellen dabei der Transport und die Einlagerung des Inventars dar.
Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zuletzt durch Beschluss vom 10.08.2006 die Rechtmäßigkeit des sogenannten Berliner Modells zur Kostensenkung bei Zwangsräumungen bestätigt.
Dabei beschränkt der Zwangsvollstreckungsgläubiger seinen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher auf die bloße Herausgabe der Wohnung bzw. des Geschäftsraumes und übt zeitgleich sein Vermieterpfandrecht gemäß §§ 562 ff. BGB an allen in der Räumlichkeit befindlichen Gegenständen aus. Der Gerichtsvollzieher setzt den Mieter demnach lediglich aus dem Besitz, belässt jedoch das gesamte Inventar in der Wohnung. Durch diese Vorgehensweise ist der Gerichtsvollzieher nicht mehr berechtigt, einen Kostenvorschuss für die Transport- und Lagerkosten abzuverlangen.
Die von den Gegnern des Berliner Modells ins Felde geführte Problematik des Vermieterpfandrechts in Bezug auf die Unpfändbarkeit bestimmter Gegenstände des Mieters wird nach An¬sicht des Bundesgerichtshofs dadurch behoben, dass es dem Mieter möglich ist, vor der Räumungvollstreckung alle nicht dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände aus dem Objekt zu entfernen, so lange er noch in deren Besitz ist.
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14.05.20071405 Mal gelesen