Richtiges Verhalten in der Eigentümerversammlung

Richtiges Verhalten in der Eigentümerversammlung
26.10.20111638 Mal gelesen
Das wesehntliche Entscheidungsgremium der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist die Eigentümerversammlung. Sie ist das "Parlament" der Wohnungseigentümer und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

Der konkrete Ablauf einer Eigentümerversammlung kann die unterschiedlichsten Formen annehmen. Manche Eigentümerversammlung artet in einen regelrechten Kleinkrieg aus. Es kommt aber auch vor, dass die Miteigentümer die Versammlung lediglich dazu nutzen, die Vorschläge des Verwalters mehr oder weniger widerspruchslos abzunicken, um möglichst schnell wieder nach Hause gehen zu können. Derartiges Desinteresse ist zuweilen mit unheilvollen Konsequenzen verbunden, denn immerhin werden bei solchen Treffen Beschlüsse gefasst, welche weitreichende Auswirkungen für die gesamte Anlage haben können. Wohnungseigentümer sollten deshalb gut vorbereitet zur Eigentümerversammlung erscheinen. Damit jeder Wohnungseigentümer die Möglichkeit hat, sich auf die Eigentümerversammlung entsprechend vorzubereiten, schreibt das Gesetz eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche vor (§ 24 Absatz 4 Satz 2 WEG). Das Einladungsschreiben des Verwalters muss sämtliche Gegenstände der vorgesehenen Beschlussfassung in der sogenannten Tagesordnung zumindest schlagwortartig bezeichnen. Den Ablauf der Eigentümerversammlung bestimmt in der Regel der Verwalter, der oft auch den Vorsitz führt. Zu Beginn der Eigentümerversammlung ist deren Beschlussfähigkeit festzustellen. Diese ist dann gegeben, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer zusammen mehr als die Hälfte der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile halten. Die Beschlussfähigkeit muss bei jeder einzelnen Abstimmung erhalten bleiben. Insoweit können sich im Verlauf einer Eigentümerversammlung dadurch Änderungen ergeben, dass einzelne Eigentümer die Versammlung verlassen. Das Gesetz sieht vor, dass jedem Wohnungseigentümer lediglich eine Stimme zusteht ("Kopfprinzip" gemäß § 25 Absatz 2 WEG). Die Gemeinschaftsordnung kann jedoch eine andere Regelung des Stimmrechts vorsehen. Sehr verbreitet ist die Regelung, dass sich das Stimmrecht nach der Größe der Miteigentumsanteile bestimmt ("Wertprinzip"). Sofern die Teilungserklärung keine Beschränkung enthält, kann sich ein Wohnungseigentümer grundsätzlich durch jedermann in der Versammlung vertreten lassen. Insbesondere ist es in den meisten Fällen möglich, dass sich ein Wohnungseigentümer durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt. Ich habe schon oft als bevollmächtigter Vertreter an Eigentümerversammlungen teilgenommen und mich dort wortreich dafür eingesetzt, dass von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keine Beschlüsse gefasst werden, die den rechtlichen Interessen meiner Mandantschaft zuwiderlaufen. Dabei ist es mir auch schon gelungen, für eine nachhaltige Befriedung einer bis dahin zerstrittenen Wohnungseigentümergemeinschaft zu sorgen. Die mit einer derartigen Tätigkeit verbundenen Rechtsanwaltskosten machen sich in der Regel schnell bezahlt. Die Kostenfrage beantworte ich Ihnen gerne auf Anfrage. Sollten Sich sich nicht vertreten lassen wollen, so berate ich Sie selbstverständlich gerne im Anschluss an eine Eigentümerversammlung. Entsprechender Beratungsbedarf besteht immer dann, wenn Sie Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit eines Ihren Interessen zuwider laufenden Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft haben, denn ein rechtsfehlerhafter Beschluss der Wohnungseigentümer muss binnen Monatsfrist beim zuständigen Amtsgericht mit einer sog. Anfechtungsklage angegriffen werden. Sonst wird - von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen - der einmal gefasste Beschluss bestandskräftig und ist dann für die Eigentümergemeinschaft bindend. Als Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht berate ich Sie gerne hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage.

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