OLG Koblenz Beschl. v. 04.03.2011, 2 U 335/10 - Maklerprovision auch bei späterer Aufhebung des Kaufvertrages zu zahlen

Bauverordnung Immobilien
04.08.20111251 Mal gelesen
Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 04.03.2011, 2 U 335/10, entschieden, dass das Schicksal der Maklerprovision nicht vom Schicksal des Kaufvertrages abhängt.

Kommt es folglich nach dem Notartermin zu einer Anfechtung des Kaufvertrages oder zu dem Nichteintritt einer Bedingung des Kaufvertrages, hier war er die Nichtzahlung des Kaufpreises, so bleibt der Maklerlohnanspruch gemäß § 652 BGB hiervon unberührt. Eine Bedingung, dass der Lohn nur zu entrichten ist, wenn auch der Kaufvertrag vollzogen wird, war dem Maklerauftrag nicht zu entnehmen.

Eine solche Bedingung kann grundsätzlich aber vereinbart werden.

Sofern der Makler seine Vermittlungs- bzw. Nachweistätigkeit belegen kann, besteht sein Anspruch, denn seine Aufgabe ist lediglich, dass ein Kaufvbertrag zustande kommt und nicht dass dieser Kaufvertrag auch wirklich vollzogen wird. Diese Entscheidung ist auch richtig, denn der Vollzug der Kaufvertrages liegt nicht mehr im Einflussbereich des Maklers. Es wäre unbillig, dem Makler ohne diesebezügliche vertragliche Vereinbarung das nicht beherrschbare RIsiko des Vertragsvollzuges aufzubürden.

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