Eine Beschaffenheitsgarantie läge nur dann vor, wenn eine Garantie im Sinne im Sinne des § 444 Fall 2 BGB vom Verkäufer übernommen worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Verkäufer die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen. Der Verkäufer müsste hierzu die Erklärung abgeben, für die Höhe der Einpreisevergütung uneingeschränkt einstehen zu wollen und zwar einschließlich der Verpflichtung, bei Unrichtigkeiten Schadenersatz zu leisten.
Die Angabe über die Höhe der Zahlung stellt auch keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Die Vergütungspflicht nach dem EEG richtet sich zwar grundsätzlich nach festen gesetzlichen Regelungen (§§ 4, 5, 11 EEG), sie knüpft aber gerade nicht ausschließlich an objektgebundenen Voraussetzungen an. Sie hängt bei einer noch nicht errichteten Anlage auch von anderen Umständen, wie Zeitpunkt der Errichtung oder der Anmeldung beim Netzbetreiber, ab (OLG Saarbrücken Urteil vom 23.02.2011 - 1 U 31/10).
Tipp: Der Käufer sollte sich den zu erzielende Vergütung zum Zeitpunkt der vereinbarten Fertigstellung schriftlich zusichern lassen. Der Erwerber kann im Wege des Schadenersatz den Ersatz des negativen Interesses verlangen, wenn die Angaben fehlerhaft sein sollten.
Wolfgang Schlumberger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau - und Architektenrecht