Update! Picket fences - Krieg am Gartenzaun

Bauverordnung Immobilien
27.12.20063513 Mal gelesen

Aktuelles Urteil zur Zulässigkeit von Stacheldraht im Wohngebiet.

Die Idylle trügt!

Hinter gepflegten Reihenhausfassaden, sauberen Vorgärten, garniert mit den neuesten Gartenaccessoires aus den Bauhausprospekten und frisch gestrichenen Jägerzäunen findet ein unerklärter Krieg statt.

Denn: hier ist "Spießer´s Paradise".

In den Zeitungsröhren steckt "Mein Haus und Hof" mit den neuesten Tipps zur Rosenpflege und zum Nachbarschaftsrecht und wehe, wenn die akkurat geschnittene  Buchshecke fünf Zentimeter zu hoch ist; dann wird unbarmherzig vor Gericht gezogen. Wozu hat man schließlich die Rechtsschutzversicherung? Und sehr schnell wird die Reihenhaussiedlung (nicht nur) zum juristischen Schlachtfeld.

 

Hier wird Rechtsgeschichte geschrieben und die entsprechenden Urteile genüßlich in der Tagespresse seziert:

Keine Gartenzwerge auf dem Rasen vor den Eigentumswohnungen!

Kein Windsack an der Grenze, der bei Westwind in drei Meter Höhe um 50 cm über den Zaun weht und damit eindeutig den Luftraum verletzt!

Keine leuchtstarke Haustürlampe!

Kein Laubfrosch im Gartenteich!

Und erst recht kein Pumazwinger im Wohngebiet! 

Aktuell hat sich das Verwaltungsgericht Koblenz jetzt mit Stacheldraht im Wohngebiet beschäftigen müssen.

Ein Ehepaar aus Lahnstein hatte sein Wohngrundstück in einer wunderbaren Hommage an Erich Honecker´s Anti-Faschistischen Schutzwall in eine Festung verwandelt:

Hinter einem ca. 1,30 Meter hohen Holzzaun (quasi der "Vorfeldbefestigung") an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn hin befand sich ein 1,80 bis 2 Meter hoher Lamellenzaun, welcher oben zusätzlich mit Stacheldraht befestigt war. Die gesamte Konstruktion war durchgängig bis zur Straße errichtet.

Die zuständige Bau-Aufsichtsbehörde erließ hiergegen eine Beseitigungsverfügung mit der Begründung, dass die Stacheldrahtbewehrung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt und insbesondere auf dem Nachbargrundstück spielende Kinder sich verletzen könnten.

Hiergegen wandten sich die Grundstückseigentümer, welche ihre "Einfriedung" offensichtlich als angebracht ansahen.

 

Nicht so jedoch das Verwaltungsgericht Koblenz, welches mit Urteil vom 28.11.2006, Aktenzeichen: - 7 K 2595/05 Ko-, die Klage gegen die Beseitigungsverfügung abwies und bestätigte, dass die Bau-Aufsichtsbehörde die Beseitigung der Stacheldrahtbewehrung verlangen kann, wenn hierdurch spielende Kinder gefährdet werden können.

Die Entscheidung ist bis dato noch nicht rechtskräftig und es bleibt abzuwarten, ob ein Antrag auf Zulassung der Berufung zum zuständigen Oberverwaltungsgericht Rheinland - Pfalz gestellt wird.

 

Offen bleibt aber auch, ob derartige Grenzbefestigungen zulässig sein sollen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu erwarten ist, bzw. konkret nicht damit zu rechnen ist, dass sich spielende Kinder verletzten?

Solange also noch offene Fragen verbleiben, wird sich die Justiz auch weiterhin mit derartigen Fällen beschäftigen müssen.

Und: Es bleibt also spannend am Gartenzaun.

   

Ulf Linder

Magister rer. publ.

Rechtsanwalt

Pfeiffer  Link & Partner

Notar Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater

Darmstadt                                                  Frankfurt/M.

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