Fahrstuhlkosten

Bauverordnung Immobilien
25.11.20062367 Mal gelesen

Den Mietern stellt sich häufig die Frage, weshalb sie beispielsweise die Kosten der Gartenpflege tragen sollen, obgleich sie den Garten nicht nutzen dürfen, oder weshalb sie für einen Fahrstuhl bezahlen sollen, obgleich sie im Erdgeschoss wohnen.  

   

Die Abwälzung solcher Nebenkosten auch auf Mieter, die keinen konkreten Nutzen aus der Beteiligung an solchen Kosten ziehen, ist zulässig. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 556 a Abs. 1 BGB. Danach sind Betriebskosten grundsätzlich nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Dies gilt jedenfalls für solche Kosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung unabhängig sind.  

   

Am Beispiel von Aufzugskosten hat der BGH entschieden, dass eine nach der konkreten Verursachung oder tatsächlichen Nutzung differenzierende Umlage solcher Betriebskosten auf die Mieter vielfach nicht praktikabel wäre und eine erhebliche Unübersichtlichkeit
oder möglicherweise sogar laufende Veränderungen in der Abrechnung zur Folge hätten. Aus Gründen der Praktikabilität für den Vermieter und der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Abrechnung für den Mieter sei daher ein einheitlicher, generalisierender Maßstab anzulegen, auch wenn dadurch gewisse Ungenauigkeiten / Ungerechtigkeiten bei der Verteilung der Betriebskosten unvermeidlich sind.  

   

BGH, Urteil vom 20.09.2006, AZ: VIII ZR 103/06