Das Bundeskabinett hat jetzt am 11. Oktober 2006 einen Entwurf zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vorgelegt, welcher nunmehr seitens des Bundesjustizministeriums veröffentlicht wurde.
Als eine der wesentlichen Änderungen ist die Abkehr vom "Alles-oder-Nichts"-Prinzip beabsichtigt, welches nach wie vor das deutsche Versicherungsrecht beherrscht.
Entweder zahlt die Versicherung (juristisch-altdeutsch: "der Versicherer" genannt und VR abgekürzt) bei einem Schadensfall alles oder eben überhaupt nichts; sie ist vollständig leistungsfrei und bei grober Fahrlässigkeit muss eben nichts gezahlt werden.
Dies gilt im Wesentlichen, wenn sich die Frage der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer (VN abgekürzt) stellt, gem. §61 VVG. Dieses stammt übrigens aus dem Jahre 1908, was eigentlich schon alles sagt.
Vereinfacht ausgedrückt versteht man unter grober Fahrlässigkeit das Außerachtlassen der im Verkehr gebotenen Sorgfalt über das normale Maß hinaus.
Nach juristischer Definition liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wobei selbst das nicht beachtet wird, was im konkreten Fall jedem einleuchten musste. (ständige Rechtsprechung seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes im 10. Band, Seite16).
Wie fast immer bei juristischen Sachverhalten muss man allerdings beachten, in welchem Rechtsgebiet man sich bewegt, da in fast jedem Bereich (Zivilrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, etc.) eine - zumindest in Nuancen- abweichende Definition gilt und gerade bei der Frage des Grades der Fahrlässigkeit (einfache, mittlere, grobe) eine unterschiedliche Gewichtung subjektiver und objektiver Kriterien vorgenommen wird.
Hat also der Versicherungsnehmer einen Schadensfall grob fahrlässig verursacht, so geht er in der Regel leer aus.
Die Beispielsfälle sind so vielfältig wie das Leben - und man muss die Einordnung nicht wirklich verstehen.
Die Rechtsprechung hat grobe Fahrlässigkeit in folgenden Fällen bejaht:
- Brandschaden bei Anstecken eines Adventsgesteckes im Sommer.
- Beschäftigung eines Butlers ohne Zeugnis, Referenzen und Erkundigungen.
- Wohnungsbrand durch die "Zigarette danach".
- Benutzung der Waschmaschine während der Nacht über Zeitschaltuhr.
- Anzünden einer Kerze im Bereich leicht brennbarer Stoffe.
Keine grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Rechtsprechung hingegen in folgenden Fällen vor:
- Weiterbrennen der Kerze nach Ablenkung durch einen Telefonanruf.
- Einwerfen einer ausgedrückten Zigarette fünf Minuten später in eine papiergefüllte Plastiktüte.
- Einfaches anstelle von doppeltem Abschließen der Wohnungstür.
- Verlassen der Wohnung für zwei Stunden bei laufender Spülmaschine.
Eine Lösung liegt daher für den betroffenen Bürger - nach derzeitiger Rechtslage - eigentlich nur darin, die Versicherung auf die Fälle grober Fahrlässigkeit zu erweitern. Dies ist aber nach wie vor schwierig, da man hierfür meist eine individuelle Vereinbarung mit der Versicherung abschließen muss.
Nur wenige Versicherungen bieten überhaupt einen entsprechenden Versicherungsschutz an und knüpfen diesen dann meist auch noch an verschiedene Bedingungen, wie beispielsweise eine bereits mindestens dreijährige Laufzeit des Versicherungsvertrages oder eine Beschränkung der Haftungssumme, sprich: der im Schadensfall zu erbringenden Leistung.
Aktuell ist eine Ausweitung des Versicherungsschutzes auf die Fälle grober Fahrlässigkeit ohnehin nur bei etwas mehr als fünf Prozent der angebotenen Tarife überhaupt möglich und eine Ausweitung ohne jedwede Einschränkungen sogar nur bei gerade einmal knappen zwei Prozent!
Eine kleine Hoffnung mag daher die beabsichtigte Änderung des VVG bringen, welche die Abkehr vom "Alles-oder-Nichts"-Prinzip vorsieht, an dessen Stelle nunmehr eine anteilige Leistung treten soll.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch die ersatzlose Streichung der bisherigen Klagefrist von lediglich sechs Monaten nach Ablehnung der Leistung durch die Versicherung, gem. § 12 III VVG, beabsichtigt ist.
Gleichwohl werden sich hierdurch lange Gerichtsverfahren nicht vermeiden lassen, da natürlich auch weiterhin über die Höhe der seitens der Versicherung zu erbringenden Zahlung trefflich gestritten werden kann.
Ob diese Änderungen dann aber tatsächlich ab dem 01. Januar 2008 (so der Zeitplan) gelten, bleibt abzuwarten.
Und sind wir einmal ehrlich:
Unter dem Strich geht es für die Versicherung nur um das Geld, denn schließlich ist sie keine caritative Vereinigung, sondern bewegt sich in einem sehr schwierigen Spannungsfeld zwischen Wirtschaftlichkeit, Leistungsanspruch der Versicherten, Verpflichtung gegenüber der Solidargemeinschaft aller Versicherungsnehmer und einem inzwischen knallharten globalen Wettbewerb mit Anbietern aus aller Welt via Internet.
Aber, dies ist eine andere Geschichte .
Ulf Linder
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht