Schrottimmobilie, Hoffnung für geprellte Anleger! Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen

Bauverordnung Immobilien
27.10.20061995 Mal gelesen

Anwalt 24.de:

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 09.03.2006 - Az.: 1 U 134/05 macht Hoffnung.
Die Richter haben in Bezug auf die Widerrufsmöglichkeit  der Beteiligungserklärung bei einer treuhänderischen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds entschieden:
"... Enthält die schriftliche Belehrung über die Einhaltung der Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften nach der Formulierung

"Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs..."

den Klammerzusatz

            "(Datum des Poststempels)",

ist die Belehrung nicht in der gesetzlich gebotenen Weise eindeutig, sondern missverständlich und löst daher nicht den Ablauf der Widerrufsfrist aus...."
Anleger sollten nun eiligst Ihre Unterlagen prüfen.
Auch wenn der Klammerzusatz in der Widerrufsbelehrung nicht enthalten ist, sollten Anleger den Anlass nutzen und Ihre Beteiligung vom Fachmann prüfen lassen.
Spezialisten können die Sachlage schnell einschätzen und bieten für die Überprüfung der Beteiligungsunterlagen kostengünstige Pauschalen an. 

Wir beraten Sie gern!

Rechtsanwalt Jörg Reich

Zeigen Sie Ihrem Problem die rote Karte!

Zorn Reich  Wypchol
Rechtsanwälte in Sozietät
Wetzlarer Straße 95
35398 Gießen

Telefon: 0641 / 20 21 21
Telefax: 0641 / 28 73 0
eMail: reich@anwaelte-giessen.de
www.anwaelte-giessen.de