Widerruf Autokredit VOLKSWAGEN BANK wirksam

Rechtsanwalt Simon Bender
01.11.202146 Mal gelesen
LG Braunschweig folgt EuGH

Nachdem bereits die 10. Kammer am Landgericht Braunschweig die Verzugszinsangabe der Volkswagen Bank für fehlerhaft beurteilt hat (LG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 25.10.2021 - 10 O 547/20) so hat nun auch die mit sehr vielen Verfahren der Volkswagen Bank (und Audi Bank, Seat Bank und Skoda Bank) befasste 5. Kammer am Landgericht Braunschweig in einem von Rechtsanwalt Bender geführten Verfahren (LG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 21.10.2021, Az. 5 O 6936/19 - HIER ABRUFBAR) klare Worte gefunden und den Widerruf eines Vertrages mit der Volkswagen Bank für wirksam erachtet.

Fehlerhaft sind nach Auffassung des Landgerichts jedenfalls die Angaben zum Verzugszinssatz und zur Vorfälligkeitsentschädigung:

"Es spricht einiges dafür, dass bereits nach der vorliegenden Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 (verbundene Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20) die Pflichtangaben nicht vollständig erteilt worden sind. Dies dürfte jedenfalls für die Angabe zum Verzugszinssatz gelten. Insoweit ist weder im Darlehensantrag noch in den Standardinformationen eine absolute Zahl genannt. Hinsichtlich der Unterrichtung über den - hier: variablen - Verzugszinssatz dürfte aber anzunehmen sein, dass er im Darlehensvertrag in Form eines vom Darlehensgeber ausgerechneten (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden) Prozentsatzes angegeben sein muss."

"Unzureichend ist nach der genannten Entscheidung ferner die Angabe zu der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung). In dem noch anhängigen Vorlageverfahren C-232/21 wird die Frage geklärt werden, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Folgen einer fehlerhaften Angabe zu der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung - nur Entfallen des Entschädigungsanspruchs aber gleichwohl Anlaufen der Widerrufsfrist - mit der Richtlinie 2008/48/EG vereinbar ist."

Bemerkenswert sind die Hinweise auch auf im Hinblick auf die Vorleistungspflicht. Das Landgericht folgt ausdrücklich nicht dem von Banken regelmäßig erhobenen Einwand, vor Rückzahlung müsse man, trotz Ablehnung des Widerrufs durch die Bank, das Fahrzeug der nicht annahmebereiten Bank "auf den Hof stellen". Vielmehr ist das Angebot an die Bank auf Herausgabe am Sitz der Bank ausreichend.

"Die Klage dürfte nicht mangels Fälligkeit als derzeit unbegründet abzuweisen sein. Hierbei kann offen bleiben, ob ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht sich auch auf die nach Widerruf unter Vorbehalt geleisteten Raten erstrecken würde, was zumindest zweifelhaft erscheint. Jedenfalls hat die Klagepartei in den letzten Schriftsätzen ausdrücklich Herausgabe des Fahrzeugs am Sitz der Beklagten angeboten. Dann wäre die Beklagte wohl gehalten gewesen, einen konkreten Ort für die Übergabe zu benennen. Jedenfalls dürfte die Klagepartei nicht gehalten gewesen sein, das Fahrzeug aufs Geratewohl zu dem Geschäftssitz der Beklagten zu verbringen, ohne zu wissen, ob dort eine empfangsbereite Person anwesend sein würde. Unabhängig hiervon ist auch die Frage der Vereinbarkeit einer Vorleistungspflicht mit der Richtlinie 2008/48/EG Gegenstand des Vorlageverfahrens C-232/21 (Fragen unter 5). Bis zu einer Entscheidung des EuGH dürfte es dann auch nicht zulässig sein, mit der Begründung einer Vorleistungspflicht Klagen als "derzeit unbegründet" abzuweisen."

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