Zinsberechnung in langfristigen Sparverträgen

Der Widerrufsjoker „sticht“ weiterhin – Widerruf von Verbraucherkrediten auch nach Juni 2010 sehr oft möglich
30.03.201990 Mal gelesen
Viele Kunden der Sparkassen und weiterer Banken beschweren sich derzeit über die fehlerhafte Zinsberechnung in ihren langfristigen Sparverträgen. Von Bedeutung sind hier die Prämiensparverträge vieler privater Banken und Sparkassen, die zwischen den 90er und 2000er...

Viele Kunden der Sparkassen und weiterer Banken beschweren sich derzeit über die fehlerhafte Zinsberechnung in ihren langfristigen Sparverträgen. Von Bedeutung sind hier die Prämiensparverträge vieler privater Banken und Sparkassen, die zwischen den 90er und 2000er Jahren besonders beliebt bei den Kunden gewesen sind. Sie enthalten eine Grund- bzw. Basisverzinsung und daneben eine jährliche Prämie als Zusatz zur Basisverzinsung. Je länger die Laufzeit des Vertrag, desto höher ist die Prämie, die zu Beginn festgelegt wird. Die Basisverzinsung ist variable und spiegelt derzeit etwa das generellen Zinsniveau wieder.Diese Basisverzinsung wird auf durch einen Referenzzins für jeden Sparvertrag individuell berechnet.

 

Die Richter des Bundesgerichtshof bestimmt durch ein Urteil, dass der Basiszins mitZins­erhöhungen und -senkungen des allgemeinen Zinsniveaus einhergehen muss und so einem unabhängigen Referenzzins zugrunde liegen muss. Somit dürfen die Banken den Basiszins bei variabel verzinsten Sparplänen mit Prämiennicht mehr beliebig verändern, sondern nur noch an den allgemeinen Zinssatz anpassen, wodurch es nicht möglich ist, die Rendite durch eine Absenkung des Grund­zinses zu drücken. Die Berechnung des Basiszinses muss für die Sparer nachvollziehbar sein.

 

Bei der Begutachtung dieser Verträge durch die Verbraucherschutzzentrale stellte sich in den meisten Fällen heraus, dass die Verträge grobe Fehler in der Ermittlung und Berechnung der Basisverzinsung und der Bonusbeträge enthalten. Diverse Geldinstitute haben unterschiedliche Referenzzinssätze genutzt, die nicht den vom BGH aufgestellten Vorgaben entsprechen und Fehler in der Berechnung der Zinsen enthält, wodurch die Einlagen weniger gut Verzinst werden, als sie es eigentlich hätten müssen. 

 

Bei stichprobenartigen Überprüfungen der Zinsrechnungen durch die Verbraucherschutzbehörde stellte sich heraus, dass Summen im drei- bis fünfstelligen den Kunden pro Sparvertrag zustehen. Im Durchschnitt wurde festgestellt, dass den Sparern etwa 3.000 ? zustehen, die nicht als Verzinsung ausgezahlt wurden. Daneben Kündigen die Banken und Sparkassen aufgrund des Niedrigzinsniveaus auch viele Sparverträge bzw. Prämiensparverträge, die nicht von einer zu geringen Verzinsung betroffen sind, da diese, im Gegensatz zur Anfangszeit, nun nicht mehr lukrativ für die Geldinstitute sind. 

 

Handeln sie daher nicht voreilig, wenn ihnen eine Kündigung des Prämiensparvertrags zugeht, sie feststellen, dass ihr Sparvertrag zu gering verzinst wurde oder möglicherweise sogar beides geschieht. So sollte sind nach Zugang der Kündigung in keinem Fall die Spareinlage voreilig auflösen und bei einem Verdacht auf eine zu geringe Verzinsung diese unbedingt nachprüfen. Lassen sie ihren Sparvertrag unbedingt überprüfen und sollte Sie ungerechtfertigte Verluste durch fehlerhafte Basiszinsberechnung erlitten haben oder ihr Sparvertrag durch das Geldinstitut gekündigt worden sein, so kann Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann den Rechtsweg für den Schadensersatz und gegen die Kündigung ebnen. Sie können Ihn direkt unter der Nummer 0421/5975330 kontaktieren.