Bank verschläft es, ihren Kunden in Anspruch zu nehmen; Folge: Forderung verjährt

Bankrecht
03.05.2009 2658 Mal gelesen
Bank verschläft es, ihren Kunden in Anspruch zu nehmen; Folge: Forderung verjährt
 
 
Eine Bank gewährte ihrem Kunden, einer GmbH, ein Darlehen. Am 17.06.2002 kündigte die Bank das Darlehen und forderte dessen Rückzahlung von der GmbH. Die GmbH kam dem nicht nach. Für die GmbH hatte sich jedoch deren Geschäftsführer verbürgt. Am 19.09.2003 schrieb die Bank den bürgenden Geschäftsführer an und forderte ihn zur Rückzahlung auf. Dieser leistete keine Zahlung. Im April 2004 erhob die Bank gegen den Bürgen Klage. Das in erster Instanz zuständige Landgericht verurteilte den Bürgen am 08.05.2008 zur Zahlung. Das Oberlandesgericht Nürnberg hob das Urteil auf.
 
Der bürgende Geschäftsführer konnte sich laut OLG wirksam darauf berufen, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank gegen die GmbH zwischenzeitlich verjährt war.
 
Die Bank hatte die Darlehensforderung gegen die GmbH mit Schreiben vom 17.06.2002 gekündigt. Die dreijährige Verjährungsfrist für den Darlehensrückzahlungsanspruch begann daher mit Ablauf des 31.12.2002 zu laufen und endete mit Ablauf des 31.12.2005. Danach hatte sich der bürgende Geschäftsführer darauf berufen, dass die Forderung der Bank gegen die GmbH verjährt sei, weshalb die Bank nunmehr auch den Bürgen nicht mehr in Anspruch nehmen könne.
 
OLG Nürnberg, Urteil v. 09.02.2009, Az. 14 U 1226/08 (nicht rechtskräftig)