Zinssatz von 18,99 Prozent – Bank muss nach BGH-Urteil über Wechselkursrisiko aufklären

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19.12.201732 Mal gelesen
Stolze 18,99 Prozent Zinsen sollte eine Gemeinde aus NRW für ein Darlehen über rund drei Millionen Euro zahlen. Dagegen klagte sie und das Urteil des BGH vom 19. Dezember 2017 (Az.: XI ZR 152/17) gibt der Gemeinde wieder Hoffnung, um diese Zinsen herumzukommen.

"Hinter diesem Zinssatz steht natürlich eine Geschichte. Diese Geschichte verdeutlicht wie hoch das Risiko für Darlehensnehmer ist, wenn sie ein Darlehen abschließen, dessen Zinssatz in Abhängigkeit vom Wechselkurs steht. Über dieses Wechselkursrisiko müssen die Banken nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs allerdings auch aufklären", erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei AJT in Neuss.

Die steile Aufwertung des Schweizer Franken im Vergleich zum Euro hat schon so manchen Darlehensnehmer in massive Schwierigkeiten gebracht, weil die finanzielle Belastung praktisch über Nach sprunghaft gestiegen ist. So ähnlich erging es auch der kleinen Gemeinde aus NRW. Diese hatte ihr Darlehen über rund 3 Millionen Euro zwar nicht in Schweizer Franken aufgenommen, aber einen Darlehensvertrag mit der Bank abgeschlossen, dessen Zinssatz an das Wechselkursverhältnis zwischen Euro und Franken gekoppelt war. Der Kredit sollte eine Laufzeit über 38 Jahre haben, wobei der Zinssatz 3,99 Prozent p.a. betragen sollte. Voraussetzung für diesen Zinssatz war allerdings, dass der Wechselkurs des Euro zum Schweizer Franken größer oder gleich 1,43 war. Wird diese Grenze unterschritten, sollte der Zinssatz 3,99 Prozent plus die Hälfte der Wechselkursänderung zu 1,43 betragen.

Die Bank wies in den Gesprächen darauf hin, dass die Schweizerische Nationalbank bei einer Aufwertung des Schweizer Franken eine Nullzinspolitik betreibe und die Schwelle von 1 ? zu 1,45 CHF deren Interventionspunkt sei. Anhand einer Tabelle wurde verdeutlicht, wie sich der Zinssatz durch geänderte Wechselkurse verändern kann. Demnach stieg der Zinssatz ab einem Kurs von 1,42 bis zu einem Kurs von 1,39 schrittweise von 4,34 auf 5,4 Prozent an. Die deutliche Aufwertung, die der Franken dann aber erfuhr, führte schließlich zu einem Zinssatz von 18,99 Prozent für die Gemeinde.

Die Gemeinde hielt den Darlehensvertrag für sittenwidrig und nichtig. Sie klagte schließlich auf Rückzahlung der geleisteten Zinsen und auf die Feststellung, dass sie keine Verpflichtungen mehr aus dem Darlehensvertrag habe.

Die Klage hatte erst vor dem BGH teilweise Erfolg. Die Karlsruher Richter verneinten zwar die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags. Allerdings habe die Bank ihre Aufklärungspflichten verletzt. Auch wenn die Abhängigkeit der Zinsentwicklung vom Wechselkurs aus dem Vertrag ohne weiteres erkennbar sei, so habe die Bank die Risiken, die aus der wechselkursbasierten Zinszahlungsverpflichtung entstehen, nicht hinreichend deutlich gemacht. Weder habe sie auf das Fehlen einer Zinsobergrenze ausdrücklich hingewiesen noch auf die erheblichen Auswirkungen für den Zinssatz bei einer deutlichen Aufwertung des Schweizer Franken. Mit ihren Aussagen zur Nullzinspolitik der Schweizerischen Nationalbank habe sie dieses Risiko sogar verharmlost.

Diese Aufklärungspflichtverletzung rechtfertige zwar nicht, die Rückabwicklung des Darlehensvertrags. Allerdings kann dem Darlehensnehmer ein Anspruch auf Ersatz der durch den Vertrag entstandenen Mehrkosten zustehen. Das Landgericht Berlin wird nun erneut über die Ansprüche der Gemeinde zu entscheiden haben.

"Der Schaden, den die Gemeinde durch diese spezielle Form eines Darlehensvertrags erlitten hat, ist enorm. Nach der Entscheidung des BGH kann die Gemeinde aber wieder hoffen, diese exorbitanten Zinsen nicht zahlen zu müssen und einen Teil der bereits geleisteten Zinsen zurückzubekommen", so Rechtsanwalt Jansen.

 

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