EuGH: Verbraucher muss über Risiken bei Fremdwährungsdarlehen aufgeklärt werden

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21.11.201718 Mal gelesen
Der Europäische Gerichtshof hat die Verbraucherrechte bei Fremdwährungsdarlehen gestärkt. Der EuGH entschied, dass die Verbraucher über das Risiko von Wechselkursverlusten umfassend informiert werden müssen (Az.: C-186/16).

"Wurden die Verbraucher nicht entsprechend aufgeklärt, können daraus Schadensersatzansprüche entstanden sein", erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei AJT in Neuss.

Fremdwährungsdarlehen, z.B. in Schweizer Franken, waren über einige Jahre beliebt, um von den niedrigeren Zinsen zu profitieren. Verbraucher nahmen beispielsweise Immobiliendarlehen in Schweizer Franken auf oder auch diverse Fondsgesellschaften finanzierten ihre Anlageobjekte zum Teil über Fremdwährungsdarlehen. Doch als der Kurs des Franken vom Euro entkoppelt wurde, kam für viele das böse Erwachen. Durch die Aufwertung des Schweizer Franken sind die Schulden praktisch über Nacht enorm gestiegen.

Der EuGH hatte nun zu entscheiden, inwieweit die Banken bei der Vergabe von Fremdwährungsdarlehen eine Aufklärungspflicht trifft. In dem konkreten Fall ging es um Darlehen, die rumänische Bürger in Schweizer Franken aufgenommen hatten. Als der Franken gegenüber dem rumänischen Lei aufgewertet wurde, erlitten die Kreditnehmer erhebliche Verluste. Sie hatten sich aufgrund einer vertraglichen Klausel verpflichtet, das Darlehen in Schweizer Franken zurückzuzahlen.

Ihre Klage führte die Darlehensnehmer aus Rumänien bis vor den EuGH. Der entschied nun, dass Kreditinstitute bei der Vergabe von Fremdwährungsdarlehen über das damit verbundene Wechselkursrisiko aufklären müssen. Der Kreditnehmer müsse in die Lage versetzt werden, eine umsichtige und besonnene Entscheidung treffen und die wirtschaftlichen Folgen seiner Entscheidung abschätzen zu können, so der EuGH. Der Kreditnehmer müsse über die Möglichkeit von Kursschwankungen und deren Auswirkungen auf den Zinssatz und die Darlehensraten verständlich informiert werden.

Wurde der Darlehensnehmer nicht ausreichend über sein Risiko aufgeklärt, könne eine derartige Klausel missbräuchlich sein, so der EuGH. "Die Rechtsprechung des EuGH lässt sich auf Fremdwährungsdarlehen, die deutsche Verbraucher abgeschlossen haben, übertragen. Wurden in den Kreditverträgen missbräuchliche Klauseln verwendet und der Darlehensnehmer nicht ausreichend über sein Wechselkursrisiko informiert, können daraus Schadensersatzansprüche entstanden sein", so Rechtsanwalt Jansen.

 

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