Unfall = Mietwagen gratis ?

Autounfall Verkehrsunfall
17.08.20064613 Mal gelesen

Die Situation ereignet sich tausendfach immer wieder. Eine Anspruchstellerin steht mit ihrem Golf an einer roten Ampel. Ein anderer Verkehrsteilnehmer ist leider abgelenkt und fährt auf das stehende Fahrzeug der Geschädigten auf. Die Haftungslage ist auch für den Laien eindeutig. Es gilt die "alte Bauernregel":

Wenn's hinten kracht, Bargeld lacht.

Unsere Golf-Fahrerin wendet sich nun an die Werkstatt ihres Vertrauens, teilt den Unfallhergang mit und bittet um Veranlassung der entsprechend notwendigen Schritte. Sie gibt auch an, dass sie dringend für die Reparaturzeit auf die Nutzung eines Mietwagens angewiesen ist. "Selbstverständlich" kann auch insoweit die Reparaturwerkstatt helfen. Flugs wird ein Mietwagen zum sogenannten Unfallersatztarif bereit gestellt. Die Geschädigte beschäftigt sich nicht weiter mit den hier entstehenden Kosten, da sie schließlich aus ihrer Sicht davon ausgeht, dass die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallverursachers sämtliche Kosten übernimmt.

Ist diese Erwartung gerechtfertigt?

Bis zum 12.10.2004 war dies in der großen Masse der Fälle zutreffend. Die Rechtsprechung vertrat zutreffenderweise die Auffassung, dass der schuldlos Unfallgeschädigte selbstverständlich einen Anspruch auf Erstattung von Nutzungsausfall (pauschaler Tagessatz je nach Pkw) oder Ersatz der Mietwagenkosten hat.

Leider sahen sich jedoch verschiedene Mietwagenvermieter veranlasst, diese Rechtsprechung in ihrem Sinne zu nutzen. Die Probe aufs Exempel kann von jedem selbst gemacht werden. Wendet man sich an einen Autovermieter und bittet um die Anmietung eines Golfs für eine Woche, da man dieses Fahrzeug für eine Reise nutzen möchte, erhält man den Tagessatz X, will man für den identischen Zeitraum das gleiche Fahrzeug nutzen und weist allerdings darauf hin, dass man aufgrund eines Unfalles auf einen Mietwagen angewiesen ist, so hat man realistische Chancen, einen doppelt bis dreifach so hohen Satz an Mietwagenkosten berechnet zu bekommen. Hintergrund ist im Wesentlichen, dass zumindest in der Vergangenheit, Mietwagenfirma und Unfallgeschädigte davon ausgingen, dass die Kosten ja sowieso von der Versicherung getragen werden.

Diesem Vorgehen hat der BGH einen Riegel vorgeschoben.

Mit seinem Urteil vom 12.10.2004 hat er die Erstattungsfähigkeit der erhöhten Mietwagenkosten/des sogenannten Unfallersatztarifes dahingehend eingeschränkt, dass diese nur dann gegeben ist, wenn sie den "erforderlichen Aufwand" zur Schadensbeseitigung darstellt. Die Frage stellte sich also, ob der vorbezeichnete Unfallersatztarif "erforderlich" ist. Dies würde nur für den Fall bejaht, dass er auf Leistungen des Vermieters beruht, die "durch die besondere Unfallsituation" veranlasst sind. Die vollständige Darlegungs- und Beweislast für diesen Punkt wurde dem Unfallgeschädigten, also im konkreten Fall unserer Golf-Fahrerin, aufgebürdet.

Diese Rechtsprechung wurde sodann durch weitergehende Urteile vom 26.10.2004, 15.02.2005 und 19.04.2005 bestätigt. Insbesondere in letztgenannter Entscheidung gab der BGH auch zum Ausdruck, dass der Geschädigte unter Umständen sogar dazu verpflichtet ist, seine Kreditkarte zur Vorfinanzierung der Mietwagenkosten einzusetzen um die Abrechnung des Unfallersatztarifes zu vermeiden.

Die Instanzgerichte konnten sodann mit dieser Rechtsprechung nicht viel anfangen, da weiterhin unklar blieb, was "erforderlich" im Einzelnen sein soll.

Mit Urteil vom 25.10.2005 führte der BGH insoweit sodann erstmals aus, dass die Gerichte berechtigt seien, die "erforderlichen Mietwagenkosten" durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif zu schätzen. Wie konkret diese Schätzung erfolgen sollte, blieb jedoch verschlossen.

Mit Urteil vom 04.04.2006 wurde die Rechtsprechung sodann noch einmal etwas verschärft, indem der BGH nunmehr angab, dass der Geschädigte "nur dann nicht" gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt, wenn ihm kein günstigerer Miettarif zugänglich war und der Nachweis der erforderlichen höheren Unfallersatztarifkosten möglich ist.

Der "schwarze Peter" wurde also zunehmend auf das Unfallopfer verlagert. Dieses Vorgehen war jedoch durchaus angebracht. Vom Grundsatz her hat sich das Unfallopfer bei der Abwicklung eines Schadens so zu verhalten, als ob es keine erstattungspflichtige Versicherung gibt. Der entstandene Schaden ist so gering wie möglich zu halten.

Dies ist die Bedeutung der Schadensminderungspflicht.

Setzen wir diese Überlegung auf den konkreten Fall um und berücksichtigen insbesondere die leider um sich greifende "Geiz ist geil Mentalität", so werden wir erkennen, dass wir als Unfallgeschädigte für den Fall der Selbstzahlung selbstverständlich versuchen würden, die entstehenden Mietwagenkosten so gering wie möglich zu halten, indem beispielsweise bei verschiedenen Mietwagenfirmen kurzfristig telefonisch Angebote eingeholt werden oder das Internet konsultiert wird. Es ist im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, dass Mietwagenfirmen für die gleiche Leistung letztendlich die drei- oder vierfachen Beträge abrechnen können.

In diesem Sinne hat beispielsweise das Landgericht Erfurt durch Urteil vom 11.11.2005 entschieden, dass die Mietwagenfirma verpflichtet ist, Mieter auf die Möglichkeit der Anmietung zu einem gegenüber dem Unfallersatztarif günstigeren Normaltarif explizit hinzuweisen. Wird diese Verpflichtung verletzt, muss der Mieter nur den Normaltarif zahlen. Das Landgericht Aachen ließ demgegenüber in einem Urteil vom 16.02.2006 ausführen, dass für den Fall, dass der Unfallersatztarif mit 150 % über dem Normaltarif liegt, der Geschädigte nicht einfach das erstbeste Angebot akzeptieren darf, sondern explizit gehalten ist, im regionalen Umfeld Mietwagenangebote einzuholen. Das Landgericht Freiburg sah sich sodann gehalten, per Schätzung als "üblichen Mietzins" für einen Mietwagen, den dreifachen Nutzungsausfallersatz zu berücksichtigen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der BGH schließlich den Instanzgerichten ein Schätzungsermessen zugebilligt hatte. Das Landgericht Berlin vertrat sodann in einem Beschluss vom 29.05.2006 die Auffassung, dass der Unfallersatztarif nur erstattbar sei, wenn der günstigere Normaltarif dem Geschädigten nicht ohne Weiteres zugänglich sei. Erklärt wurde auch, dass der Anspruchsteller diesen Umstand zu beweisen habe. Zur Nachfrage nach einem günstigeren Tarif soll ein "vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter", schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes, gehalten sein, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifes haben muss, was sich aus dessen Höhe ergebe.

Was bedeutet dies nun konkret?

- der Unfallgeschädigte hat bei der Anmietung zu einem Unfallersatztarif (der im
Übrigen schon aufgrund seiner Wortwahl bewusst fehlerhaft den Eindruck erwecken könnte, dass er im Hinblick auf den Normaltarif günstiger sei), die realistische Chance auf einem Teil der Mietwagenkosten sitzen zu bleiben, obwohl der Unfall zu 100 % von einem anderen Verkehrsteilnehmer verursacht wurde;

- ob und inwieweit ein Zuschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt ist, wurde durch die
Rechtsprechung noch nicht eindeutig geklärt;

- dem Unfallgeschädigten ist dringend zu raten, statt des Mietwagens Nutzungsausfall
in Anspruch zu nehmen;

- ist ihm dies nicht möglich weil er auf einen Pkw angewiesen ist, sollte er sogenannte
Normaltarifangebote einholen oder seine Angelegenheit von Vornherein in die Hände eines fachkundigen Rechtsanwaltes geben.

Gerhard Richter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeits- und Versicherungsrecht
Berlin/Potsdam