Die geltenden Grundsätze bei Auffahrunfällen:
KG Beschluss vom 31. Oktober 2008 12 - U 230/07
- Ist die Klägerin zunächst selbst aufgefahren, haftet der nachfolgend Auffahrende aufgrund des Anscheinbeweises nur für den Heckschaden der Klägerin, und zwar nach einer Quote von ¾; die Klägerin hat wegen erhöhter Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs durch Bremswegverkürzung ¼ ihres Heckschadens selbst zu tragen.
- Die Beweislast dafür, dass der Vorausfahrende nicht aufgefahren ist, sondern vom Nachfolgenden aufgeschoben wurde, trägt der Vorausfahrende.
- Steht eine ursächliche Beteiligung des nachfolgend Auffahrenden am Frontschaden des Vorausfahrenden fest, deren genauer Umfang nicht zu ermitteln ist, kann dieser nach § 287 ZPO geschätzt werden.
Fazit: Auffahrunfälle können im Einzelfall sehr kompliziert werden. Schalten Sie rechtzeitig den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.