Die geltenden Grundsätze bei Auffahrunfällen:

Autounfall Verkehrsunfall
26.04.20091088 Mal gelesen
Die geltenden Grundsätze bei Auffahrunfällen:
 
KG Beschluss vom 31. Oktober 2008 12 - U 230/07
 
  1. Ist die Klägerin zunächst selbst aufgefahren, haftet der nachfolgend Auffahrende aufgrund des Anscheinbeweises nur für den Heckschaden der Klägerin, und zwar nach einer Quote von ¾; die Klägerin hat wegen erhöhter Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs durch Bremswegverkürzung ¼ ihres Heckschadens selbst zu tragen.
  2. Die Beweislast dafür, dass der Vorausfahrende nicht aufgefahren ist, sondern vom Nachfolgenden aufgeschoben wurde, trägt der Vorausfahrende.
  3. Steht eine ursächliche Beteiligung des nachfolgend Auffahrenden am Frontschaden des Vorausfahrenden fest, deren genauer Umfang nicht zu ermitteln ist, kann dieser nach § 287 ZPO geschätzt werden.
 
Fazit: Auffahrunfälle können im Einzelfall sehr kompliziert werden. Schalten Sie rechtzeitig den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.