Fahren ohne Fahrerlaubnis - Fahren mit EU-Führerschein nicht automatisch strafbar

Autounfall Verkehrsunfall
15.03.20093605 Mal gelesen

Harte Zeiten für alle, die nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland auf einen EU-Führerschein gesetzt haben. Die Verwaltungsgerichte folgen überwiegend der Ansicht, dass eine Pflicht zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis nicht besteht, wenn jemand diese nur deswegen erworben hat, weil er in Deutschland wegen bestehender Fahreignungsbedenken ohne MPU keine neue Fahrerlaubnis bekommen hätte. Ist dann auch noch im EU-Führerscheindokument ein deutscher Wohnsitz eingetragen, steht sogar nach der EuGH-Rechtsprechung verbindlich fest, dass der Inhaber dieser Fahrerlaubnis nur die Eignungsvorschriften seines Heimatstaates umgehen wollte und den EU-Führerschein damit rechtsmißbräuchlich erworben hat. Zum 19.01.2009 ist dann auch noch die 3. EU-Führerscheinrichtlinie in Deutschland umgesetz worden, worin es heißt, dass die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen ist, wenn dieser Person die Fahrerlaubins im eigenen Land bereits entzogen worden war.  

Diese Rechtslage bestärkt offenbar leider den Eifer der deutschen Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaften) die Nutzer eines EU-Führerscheins mit deutschem Wohnsitz, denen die vormals deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war, pauschal mit strafrechtlicher Verfolgung zu überziehen.  

Dabei wird häufig übersehen, dass "Führerscheintourismus" nicht mit strafbarem Verhalten gleichzusetzen ist. Selbst wenn jemand nach einer Entziehung auf einen tschechischen oder polnischen Führerschein gesetzt hat, um die strengen deutschen Fahreignugnsrichtlinien zu umgehen, hat er sich damit noch lange nicht automatisch strafbar gemacht. Das Oberlandesgericht München hat ausdrücklich betont, dass dem Angeklagten ein vermeintlicher Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis, um die deutschen Fahreignungsvorschriften zu umgehen, strafrechtlich nicht vorgeworfen werden darf. Im Strafrecht komme es allein auf die formell korrekte, nicht aber die inhaltlich richtige Erteilung der EU-Fahrerlaubnis an. In diesem Sinne urteilte in einem Revisionsverfahren auch das Oberlandesgericht Hamm: Hat eine Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen, wird von dem Betroffenen dennoch ein Kraftfahrzeug geführt, so ist in Bezug auf eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nur zu prüfen, ob die Entscheidung über die Entziehung der (EU-) Fahrerlaubnis formell wirksam ist, nicht aber auch ihre sachliche Richtigkeit. Die Richter sahen es für die Frage, ob der Straftatbestand Fahren ohne Fahrerlaubnis erfülllt ist, nicht als erheblich an, ob der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die er in einem anderen Mitgliedsstaat während des Laufes einer gegen ihn im Inland verhängten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erworben hat, aufgrund dieser Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist berechtigt ist, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Maßgeblich sei allein, ob die EU-Fahrerlaubnis bei der Tat bereits durch eine Ordnungsverfügung der Behörde entzogen worden war.    

Diese Entscheidungen der Gerichte sind zu begrüßen, denn es kann nicht Aufgabe des Strafrechts sein, die Einhaltung verwaltungsrechtlicher Grundsätze wie dem eines sog. "Wohnsitzprinzips" durch ausländische Behörden zu überwachen. Stellt eine ausländische Behörde einem Deutschen eine Fahrerlaubnis aus, so ist dies ein hoheitlicher Akt, den es zu respektieren gilt und der einer Bewertung durch deutsche Strafgerichte nicht zugänglich ist. Die Strafjustiz hat die formellrechtliche Gültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis zu beachten. Erst wenn in Deutschland durch eine ebenfalls rechtlich verbindliche Verwaltungsverfügung dem Betroffenen das Recht aberkannt wurde, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, kann er sich bei Weiternutzung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen. Daran hat sich meines Erachtens auch durch die Einschränkungen der Anerkennung nichts geändert, die in der 3. EU-Führerscheinrichtlinie statuiert wurden. Schließlich ist immer noch vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennungspflicht von Fahrerlaubnissen auszugehen. Es kann im strafrechtlichen Zusammenhang nicht zu Lasten eines Kraftfahrers gehen, wenn er bestehende Möglichkeiten zur Erlangung einer neuen Fahrerlaubnis nach EU-Recht ausnutzt.

Inhabern eines EU-Führerscheins, die wegen Nutzung dieses Führerscheins in Deutschland mit einem Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis konfrontiert werden, obwohl sie eine Aberkennungsverfügung nie erreicht hat, empfehle ich, sich mit anwaltlicher Hilfe gegen eine Verurteilung zur Wehr zu setzen.   

Weitere Infos: www.cd-recht.de