Bereits ein einmaliger Konsum

Autounfall Verkehrsunfall
27.10.2015278 Mal gelesen
Auch der nur einmalige Konsum von Kräutermischungen, die nachgewiesenermaßen einen Wirkstoff beinhalten, der in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz als sogenannte harte Droge aufgenommen ist, führt dazu, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden darf.

Entzug wegen Einnahme synthetischer Cannabionide

Der Sachverhalt: Der Antragsteller des Verfahrens geriet mit seinem Fahrzeug im Mai 2014 in eine Polizeikontrolle. Da er sich auffällig verhielt, wurde er zur Polizeidienststelle mitgenommen und eine Blutprobe genommen. Diese ergab die Aufnahme verschiedener synthetischer Cannabinoide, unter anderem JWH-210, das in etwa die 90-fache pharmakologische Potenz des Cannabiswirkstoffs THC hat. Wegen der Wirkstoffintensität und dem damit einhergehenden erheblichen Gefährdungspotenzial ist dieses Cannabinoid seit 2012 in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz erfasst. Obwohl in der Blutprobe des Antragstellers nur eine geringe Menge dieses Stoffes nachgewiesen werden konnte, entzog die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung.

Einnahme harter Drogen schließt Fahreignung regelmäßig aus

Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Betroffenen hatte keinen Erfolg. Die einschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung sähen vor, dass schon die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (sogenannte harte Drogen) - unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration sowie unabhängig von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand - regelmäßig die Fahreignung ausschließe, so das VG. Hintergrund sei, dass die im Betäubungsmittelgesetz genannten Stoffe wegen ihrer Toxizität gefährlich und schlecht kontrollierbar seien. Ferner bestehe eine erhebliche Gefahr für problematische Konsummuster mit Verlust der Verhaltenskontrolle.

Risiko für Straßenverkehr bei Einnahme synthetischen Drogen höher als bei THC

Bei synthetischen Drogen wisse der Konsument regelmäßig nicht, welche Substanzen er überhaupt in welcher Zusammensetzung und in welcher Konzentration einnehme. Wegen der typischen Verstrickung in eine Szene entwickelten sich oft Konsummuster, die eine strikte Trennung von Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen von vorneherein unmöglich machten. Aufgrund des stark erhöhten Risikopotenzials verbiete sich eine Gleichbehandlung derartiger Drogen mit THC. Von solchen Stoffen gehe ein signifikant höheres Risiko für den Straßenverkehr aus, was regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich mache.

Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. BtMG bedeutet regelmäßig Entziehung der Fahrerlaubnis

Nach der herrschenden Rechtsprechung gilt: Bereits der einmalig Konsum von "harten Drogen" schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus und die Entziehung der Fahrerlaubnis ist gerechtfertigt. Ungeeignetheit ist dann der Regelfall, d. h. ein Sonderfall muss und kann geltend gemacht werden, wie z.B. die unbewusste Verabreichung einer Droge.