Es ist grob fahrlässig, wenn das versicherte Fahrzeug nach dem Bemerken des Verlusts einer Keyless-Go-Karte nicht an einen sicheren Ort (sichere Garage, nächste Polizeidienststelle) verbracht wird. Dann ist der Versicherer bei Altverträgen leistungsfrei oder kann bei Kasko-Verträgen ab 01.01.2008 die Leistung (erheblich) - nach der schwere des Verschuldens - kürzen. Die nicht durchgeführten Sicherungsmaßnahmen sind regelmäßig kausal für einen Diebstahl des Fahrzeugs, denn der Versicherungsfall hätte nicht so wie geschehen eintreten können; so jüngst etwa das OLG München, Urteil vom 11.12.2007, 25 U 3770/07.
13.09.2008
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